Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Zusätzliche Bestimmungen. 
4) Von Fahrzeugen, welche ausschließlich mit Roggen, Gerste, Hafer oder 
anderen Lebensmitteln, mit Ausschluß von Weizen, Obst, geistigen Ge- 
mränken und Materialwaaren, beladen eingehen und demnächst wieder 
ausgehen, ohne mehr als den dritten Theil dieser Ladung gelöscht zu 
haben, wird die Abgabe beim Ausgange nur nach dem Satze für unbe- 
ladene Fahrzeuge entrichtet. 
2) Von Sahrzeugen, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der 
Rhede bleiben, wird entrichtet: 
a) wenn sie die Rhede verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht 
oder eingenommen zu haben: nichts; 
b) wenn sie nur löschen oder nur laden: die Abgabe zu I. des Tarifs 
nur einmal beim Eingange oder beim Ausgange; 
J) wenn sie löschen und laden: die vollen tarifmäßigen Sütze beim 
Eingange und Ausgange; 
d) wenn nur einen Theil der Ladung löschen oder einnehmen und 
von der Rhede nach einem anderen Hafen segeln: der Satz zu I. 
Nr. 1. des Tarifs für jede Schiffslast des gelöschten oder einge- 
nommenen Theils der Ladung nur eimmal beim Eingange oder 
beim Ausgange. 
3) Wenn Fahrzeuge auf der Rhede laden oder löschen, so wird die Abgabe 
nur von ihnen, nicht aber von den Leichterfahrzeugen erhoben. Auch 
wird, wenn die Fahrzeuge vor der Beladung aus dem Hafen ausgehen, 
oder nach dem Löschen in den Hafen eingehen, die Abgabe nicht zum 
zweiten Male erhoben. 
4) Außer den im Tarife und dem Anhange zu demselben festgesetzten Ab- 
gaben sind keine weiteren Gebühren für die Benutzung der dem öffent- 
lichen Verkehre bestimmten Hafenanstalten zu enrrichten. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung der tarifmäßigen Abgaben sind befreit: 
1) Fahrzeuge, welche den Nokhhafen suchen, d. h. solche, welche durch er- 
littene Beschädigung oder andere, auf Erfordern näher nachzuweisende 
Unfalle an der Forksetzung ihrer Reise verhindert sind und in den Hafen 
einlaufen, sofern sie den Vafen wieder verlassen, ohne ihre Ladung ganz 
oder theilweise gelbscht, oder Ladung eingenommen zu haben. 
2) Fahrzeuge, welche, nachdem sie den Hafen verlassen haben, wegen widri- 
gen Windes dorthin ohne Berührung eines anderen Hafens zurückkehren, 
unter der zu 1. am Schlusse gedachten Bedingung. 
3) Fahrzeuge, welche Königliches Eigenthum sind oder ausschließlich König- 
liche oder Armee-Effekten befördern. v 
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