Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Befreiungen, welche auf speziellem Erwerbstitel beruhen, werden 
durch den vorstehenden Tarif nicht aufgehoben. 
Anhang. 
Wer Waaren oder andere Gegenstände auf dem Matze an der Lade- 
brücke oder auf anderen dazu angewiesenen Plätzen an der Passarge zwischen 
der Stadt Braunsberg und dem Hafen zu Pfahlbude niederlegt oder aufstellt, 
und länger als 24 Srunden lagern läßt, hat dafür an Lagergeld zu entrichten: 
— — 
1) von jedem Stuͤck Bauholz einschließlich der Sparren: . 
a) wenn es 12 Zoll und darüber am Wifpfel stark ist.. 1 
b) wenn es mehr als 6, aber weniger als 12 Joll am 
Wipfel stark 114::W:WW.t 6 
2) von einem vollsiändig abgebundenen Gebäude, einschließlich des 
Querverbandes, der bazu gehörigen Dielen und Latten u. s. w., . 
fürjedenlaufendenFußdekaonklängedesGebäudes-.».. 3 
3) von Brennholz, Faschinen, Torf, Kalk, Feldsteinen, Gyps, 
Ziegel- und Dachsieinen, fuͤr jede Klafter 1 
4) von allen anderen Waaren und Gegenstaͤnden fuͤr jede Ein- 
hundertKubikfuß...........................·............·. 2 
  
  
Anmerkung. 
Wenn die Lagerung laͤnger als drei Monate dauert, so ist mit dem 
Beginne jedes vierten Monates das Lagergeld nach vorstehenden Sätzen von 
Neuem zu entrichten. 
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Holzbrinck. 
  
Jehr#ang 1862. (Nr. 5570—5572) 35 (Nr. 5574.)
	        
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