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pitals, sowie mit dem Betrage der Zinsen von den getilgten Schuldverschrei-
bungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung
des Eigenkhums nachweisen zu dürfen, gelrend zu machen befugt ist.
as vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehalrlich der Rechte
Dritker ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäándigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 7. Juli 1862.
(L. S.) Wilhelm.
o. d. Heydt. v. Jagow. v. Holzbrinck.
Provinz Preußen, Negierungsbczirk Danzig.
Obligation
des Pr. Stargardter Kreises,
II. Serie,
Littr. A. —
über Thaler Preußisch Kurantk.
Auf Grund der unterm . . . . . . . . . . . . bestaͤtigten Kreistagsbeschluͤsse vom
27. April 1861. und 24. März 1862. wegen Aufnahme einer Schuld von
24,000 Thalern bekennt sich die siändische Kommission für den Chausseebau des
Pr. Stargardter Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber
gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld
von Thalern Preußisch Kurank, welche für den Kreis kontrahirt worden
und mit vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 24,000 Thalern geschiehr vom
Jahre 1862. ab allmdlig aus einem zu diesem Behufe gebilderen Tilgungs-
fonds