Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
mungen erlassen. 
Für dergestalt amor#sirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar 
gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obli- 
gationen werden neue dergleichen ausgefertigt. 
g. 9. 
Die Nummern der zur Zuruͤckzahlung faͤlligen, nicht zur Einloͤsung vor- 
gezeigten Obligationen werden waͤhrend dreier Jahre nach dem Zahlungstermine 
ein Mal von dem Direktorio der Gesellschaft Behufs der Empfang= 
nahme der Jahlung öffentlich aufgerufen. 
Die Obligationen, welche nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten 
öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, und ist 
dies von dem Direkkorio unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern 
alsdann öffentlich zu erklären. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen 
keinerlei Verpflichtungen mehr. 
9. 10. 
Außer dem im F. 7. gedachten Falle sind die Inhaber der Obligationen 
beht deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurück- 
zufordern: 
(a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlbsung pre- 
sentirt worden, länger als drei Monate “m’? bleiben; 
5b) wenn der Transporkbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
mit anderen, dieselben ersetzenden Maschinen durch Schuld der Gefell- 
schaft länger als sechs Monate ganz aufhört; 
c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkenntnisse 
Schulden halber Exekution vollstreckt wird; 
4) wenn die im F. 7. festgesetzte Tilgung nicht innegehalren wird. 
In den Fällen a., b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, wo# 
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; im Falle d. ist dagegen eine 
dreimonatliche Kündigungefris zu beobachten. Das Recht der Jurückforderung 
dauert in dem Falle a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, in dem 
Falle b. bis zur Wübderherftellung des unterbrochenen Transportbetriebes, in 
dem Falle c. Ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist, das Recht 
der Kündigung in dem Falle d. drei Monate von dem Tage ab, an welchem 
die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. 
S. 11.
	        
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