Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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K. 7. 
Die Erfüllung der Beitragspflicht kann von der Verwaltungsbehörde 
des Verbandes in eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig 
ist, erzwungen werden. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich des Regresses an den eigent- 
lich Verpflichteten. 
g. 8. 
Die Beitraͤge werden auf das Ausschreiben des Vorstands-Worsitzenden 
(G. 14. und 25.) durch die Orkserheber mit den landesherrlichen Steuern zum 
1. gstenhe und 1. Mai jeden Jahres eingezogen und an die Verbandskasse 
abgeführt. 
Von der Regierung können in besonders dringenden Fällen auch andere 
Zahlungstermine auf den Antrag des Vorstandes des Verbandes festgesetzt 
werden. 
g. 9. 
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstuͤcke nach Verhaͤltniß des 
durch die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vorrheils 
in drei Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen 
der 1. Klasse zu drei Theilen, 
der 2. Klasse zu zwei Theilen, 
der 3. Klasse zu einem Theile 
heranzuziehen ist. 
Der Vorstand soll ermächtigt sein, auf Antrag der Bonitirungskom= 
mission anderweite Klassen oder eine Veranderung ihrer Werthssätze mit Ge- 
nehmigung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten fest- 
zusetzen. 
K. 10. 
Die Aufstellung des allgemeinen Katasters, so wie der nach F. 2. etwa 
nöthig werdenden besonderen Karaster erfolgt durch zwei von der Regierun 
ernannte Boniteure unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher si 
bei dem Einschätzungsgescha#fte zeitweise durch einen Feldmesser vertreten lassen 
kann. Den Boniteurs können nach Befinden ortskundige Personen beigeordnet 
werden. " 
H.11. 
Das Kataster ist den einzelnen Gemeindevorstaͤnden, so wie den Besitzern 
der Guͤter, welche außer dem Gemeindeverbande stehen, auszugsweise mitzu- 
theilen und es ist zugeeich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu 
machen, in welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kom- 
missarius eingesehen und Beschwerden dagegen, insbesondere auch gegen die im 
K. 9.
	        
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