Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Der Vorstand ist verpflichtet, den Landräthen der Kreise Fraustadt, 
Bomst und Kosten auf ihr Verlangen von seinen Beschlüssen Kenntniß zu geben. 
g. 15. 
Für die vorzunehmenden Wahlen der F. 14. sub 3. bezeichneten Repraͤ- 
sentanten bildet der Verband einen einzigen Wahlbezirk. Diese Wahlen erfolgen 
in Wahlversammlungen, in welchen die Besitzer derjenigen außer einem Ge- 
meindeverbande liegenden Güter, und die Vorsteher derjenigen Dorfgemeinden, 
aus deren Gemeindebezirken Grundstücke im Meliorationsgebiere liegen, Theil 
nehmen, und zwar entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte, resp. ihre 
gesetzlichen Vertreter. 
Bei der Wahl hat jeder Besitzer eines betheiligten Gutes, welches außer 
dem Gemeindeverbande steht, und jeder Ortsschulze der betheiligten Dörfer für 
je Einhundert Morgen auf Normalboden (1. Klasse) reduzirke betheiligte Fläche 
des Gutes resp. Dorfes Eine Stimme. 
Beträgt die Morgenzahl, um welche die betheiligte Fläche eines Gutes oder 
Dorfes die vollen Hundert übersteigt, mehr als funfzig Morgen, so ist für diese 
Mehrfläche Eine Stimme in Ansatz zu bringen. Ueberschießende Flächen von 
funfzig Morgen und darunter bleiben bei Berechnung der zustehenden Stimmenzahl 
außer Betracht. Beträgt die zu einem Gute oder Dorfe gehörige betheiligte 
Fläche unter Einhundert Morgen Normalboden (1. Klasse), so sieht dem Besitzer 
des Gutes oder beziehentlich dem Ortsschulzen in jedem Falle Eine Stimme zu, 
gleichviel, ob die betheiligte Fläche die Zahl von funfzig Morgen übersteigt oder 
darunter verbleibt. 
So lange das Kataster nicht nach §. 11. definitiv festgestellt worden, ist 
lediglich die Morgenzahl der im borbenfgen Kataster als betheiligt aufgenom- 
menen Flächen, ohne Rücksicht auf die Klassiszirung, für die Berechnung der 
zustehenden Stimmenzahl maaßgebend. 
Absolute Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Loos. 
Wird nach zweimaliger Wahlabstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt, 
so sind für jede noch vorzunehmende Repräsentantenwahl diejenigen beiden Per- 
sonen, welche in der vorhergegangenen Abstimmung die relativ meisten Stimmen 
erhalten hatten, auf die engere Wahl zu bringen. 
Die Wahl gilt für sechs Jahre; alle drei Jahre scheider die Hälfte aus, 
und zwar das ersie Mal nach dem Loose, demnächst nach dem Dienstalter. Die 
Ausscheidenden sind wieder wahlbar. 
Bei der ersten Wahl bestimmt die Regierung, bei allen spaäteren der Vor- 
stand den Wahlort, ernennt die Wahlkommissarien und stellt die Wahllisten 
fest. Von der Regierung kann auch bei später etwa eintretendem Bedürfnisse 
auf Antrag des Vorstandes der Wahlmodus unter Genehmigung des Ministers 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten anderweit regulirt werden. Die 
Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande= Bei dem Wahlverfahren, so- 
wie für die Verpflichlung zur Annahme der Wahl gelten analog die Vor- 
schriften über Gemeindewahlen. 
g. 16.
	        
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