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K. 16.
Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der jedesmaligen Vorstands-
sitzung und ladet dazu die Mitglieder derselben ein, unter Angabe der zur Bera-
thung bestimmten Gegenstände.
Die Versammlung ist beschlußfahig, wenn auch nur fünf Mitglieder ein-
schlietzlich der beiden Königlichen Kommissarien sich einfinden.
Wenn drei Mitglieder darauf antragen, muß der Vorsscende eine Vor-
standssitzung berufen.
K. 17.
In den Sitzungen werden die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. Wer bei irgend
einem Gegenstande der Berathung ein persönliches Interesse hat, welches mit
dem der Gesammtheit kollidirt, darf an derselben nicht Theil nehmen. Kann
wegen dieser Ausschließung eine beschlußfahige Bersammlung nicht gehalten
werden, so hat der Vorsitzende, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten
Grunde betheiligt ist, die Regierung (F. 34.) die Interessen des Verbandes zu
wahren und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen.
Beschlüsse uber bautechnische Gegenstände gegen das Gutachten des Tech-
nikers sind, wenn der Techniker oder der Vorsitzende gegen die Ausführung
protestiren, nicht eher ausführbar, bis die Regierung darüber Entscheidung ge-
troffen hat. Diese muß demnächst zur Ausführung gebracht werden.
b ie Repraͤsentanten sind an Instruktionen der Verbandsgenossen nicht
gebunden.
g. 18.
Die Verhandlungen über die Vorstandssitzungen sind von dem Vor-
sitzenden, dem Techniker und wenigstens zwei der übrigen Vorstandsmitglieder
vn vollziehen. Die Verwaltung der Geschäáfte im Namen des Vorstandes und
ie Ausführung seiner Beschlüsse, die Vertretung des Verbandes nach Außen
und in Prozessen und die Handhabung der Polizei zum Schutze der Verbands-
anlagen liegt dem Vorsitzenden ob, welcher den Sckiftwechscc mit anderen Be-
hörden und Privaten und die Zahlungsanweisungen allein zeichnet. Er kann
sich dabei durch den Bamechniker oder ein anderes Mitglied des Vorstandes,
und in Prozessen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Alle Verrce und Urkunden, welche die Korporation verbinden sollen,
müssen vom Vorsitzenden aufgestellt werden, jedoch ist zur Gültigkeit derselben
außerdem erforderlich:
1) wenn der Gegenstand des Vertrages fünfhundert Thaler und darüber
beträgt, die Aufnahme eines Darlehns, oder den Ankauf oder die Ver-
dußerung eines Grundstücks, oder die Einräumung einer Grundgerechrig-
keit betrifft, die Beifüczung eines Genehmigungsbeschlusses des Vorstan-
des, zu Darlehnsverträgen auch der Genehmigungs-Urkunde der Re-
gierung:
J#hr#ng 1862. (Wr. 5586.) 4 2) wenn