Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

b) Nenbant 
X 
e) Baulom- 
nisfion. 
– 288 — 
2) wenn der Gegenstand eines anderen Vertrages funfzig Thaler übersteigt, 
die Mitunterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, oder statt 
dessen die Beifügung des Genehmigungsbeschlusses des Vorstandes. 
K. 19. 
Der Vorstand akkordirt mit einer geeigneten Person wegen Uebernahme 
der Rendanturgeschaäfte des Verbandes. 
g. 20. 
Dieser Rendant hat dafuͤr eine zwischen dem Vorstande und ihm zu ver- 
einbarende Kaution zu bestellen. 
K. 21. 
Für seine Geschäftsverwaltung wird ihm eine besondere Instruktion von 
dem Vorstande ertheilt. Er hat sich den ordentlichen und außerordentlichen 
Revisionen, welche der Vorstand anordnet, zu unterwerfen, legt demselben Rech- 
nung, erledigt seine Monita und empfängt von ihm Decharge. Es muß jähr- 
lich wenigstens Eine außerordentliche Revision stattfinden. 
K. 22. 
Die Ausführung der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Reguli- 
rungsplane und den Beschlüssen des Vorstandes wird unter Kontrole des Vor- 
standes und seiner Mitglieder einer besonderen Baukommission für die Melioration 
der oberhalb der Mühle. zu Altkloster belegenen Bruchgrundstücke übertragen, 
welche aus dem Vorsitzenden, dem Bautechniker G. 14. Nr. 1. und 2.) und 
wei gewählten Vorstandsmitgliedern besteht. Die letzteren werden von dem 
Vorstande aus seiner Mitte gewählt, können sich aber für einzelne Geschäfte 
durch einen andern Reprasenkanten vertreten lassen. 
g. 23. 
Diese Kommission faßt ihre Beschlüsse in der Art, daß über die Vor- 
schlädge des Technikers von den übrigen Mitgliedern nach Stimmenmehrheit 
entschieden wird, welchen überlassen bleibt, in zweifelhaften und wichtigen 
Fällen die Entscheidung des Vorstandes einzuholen. Die Verträge, welche 
sie abschliett, sind von allen vier Kommissionsmitgliedern zu unterschreiben. 
g. 24. 
Sobald die Ausführung der Regulirung bewirkt ist, hört der Auftrag 
der Baukommission auf. ODieselbe übergiebt die Anlagen dem Vorstande zur 
ferneren Verwallung. « 
Streitigkeiten,diedabeientstehenmdchten,mtscheidetdetMitIisterfük 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhoͤrung der Regierung in Posen, 
ohne daß der Rechtsweg as ist. E
	        
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