— 292 —
Dieselben sind bei dem Wortitzenden resp. Schaudirektor einzureichen,
welcher die Beschwerde, begleitet mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die
Regierung zu befördern hak. Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte
Frist nicht gebunden.
K. 35.
Die Regierung überwacht das Vermögen des Verbandes.
Die aufzunehmenden Darlehne bedürfen ihrer Genehmigung; sie sorgt
für die regelmäßige Verzinsung und Amorrisation der Schulden des Verbandes.
Ihr muß jährlich Abschrift des Etats und ein Finalabschluß der Kasse über-
reicht werden, desgleichen Abschrift der Schau= und Vorstandssitzungs-Protokolle.
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Kasse sowohl als der
— Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der
chau= und der Vorstandsversammlungen abzuordnen, eine Geschaftsanweisung
für die Beamten nach Anhôrung des Vorsiandes zu ertheilen und auf Grund
des Gesetzes vom 11. Mäzz 1850. über die Polizeiverwaltung (Gesetz-Samm-
lung S. 265.) die erforderlichen Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutze
der Gräben, Mlanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes.
g. 36.
Beim Expropriationsverfahren (F. 3.) steht die Entscheidung darüber,
welche Gegenstände der Expropriation unterliegen, der Regierung zu, mit Vor-
behalt eines innerhalb einer Praklusiofrist von sechs Wochen einzulegenden Re-
kurses an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls durch
die Regierung. Hierbei, sowie in Betreff des dem Provokatren innerhalb sechs
Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung zustehenden Rekurses an das
Revisionskollegium für Landeskultursachen in Berlin, sind im Uebrigen die
Vorschriften der . 45. bis 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. maaß-
gebend.
Wegen Auszahlung der Geldvergütigungen für die stattgehabte Expro-
priation kommen die für den Chausseebau in der Provinz Posen bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
S. 37.
Wenn der Vorstand es unterlaßt oder verweigert, die dem Verbande nach
diesem Statute obliegenden Leistungen auf den Etat zu bringen oder außer-
ordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung nach Anhörung des Vorstandes
die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt beziehungs-
weise die außerordentliche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erfor-
derlichen Beiträge. Gegen diese Entscheidung sieht dem Vorstande kierden
zehn