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“ Tagen die Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Ange-
egenheiten zu.
S. 38.
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Beamten des Ver-
bandes die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und
etwaige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
g. a8.
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes uͤber das
Eigenthum von Grundstuͤcken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf
speziellen Rechtstireln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehbren
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle anderen, die
gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchti-
ung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Vor-
tank untersucht und entschieden, insofern nicht einzelne Gegenstände in diesem
Sctatute ausdrücklich an eine andere Behörde gewiesen sind.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorstandsvorsitzenden angemeldet werden
muß. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach
Stimmenmehrheit.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt.
Der unterliegende Theil trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands-
vorstand einen Schiedsrichter, und der oder die mehreren gleich betheiligten Re-
kurrenten einen Schiedsrichter wählen, und daß die Regierung den Obmann
bestimmt, welcher den Vorsitz führr.
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjahrige, verfügungs-
fdhige, unbescholtene Manner, die nicht zum Verbande gehören, gewahlt
werden.
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier
Wochen, vom Tage des Abgangs der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes,
diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl
desselben durch den Vorstand.
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl
enthalten, so sind sie an die Wahl der übrigen gebunden.
(Nr. 5586.) K. 40.