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Gebtanch macht, hat die im g. 253. des Strafgesetzbuches angedrohte Strafe
verwirkt.
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke zu stempel-
pflichtigen Schriftstuͤcken verwendet, hat außer der Strafe, welche das Stempel-
steuergesetz vom 7. Maͤrz 1822. und die dasselbe erlaͤuternden, ergaͤnzenden und
abaͤndernden Bestimmungen Demjenigen androhen, welcher den erforderlichen
Stempel nicht gebraucht oder beigebracht, beziehungsweise die vorgeschriebene
Stempelung nicht veranlaßt hat, eine Geldbuße von zehn bis zweihundert Tha-
lern oder verhaͤltnißmaͤßige Gefaͤngnißstrafe verwirkt.
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke veraͤußert,
wird, insofern er nicht als Urheber des im vorhergehenden Satze vorgesehenen
Vergehens oder als Theilnehmer an demselben anzusehen ist, mit Geldbuße
von Einein bis zu zwanzig Thalern oder mit verhältniemäziger Gefängniß=
strafe belegt.
g. 5.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragk.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Heiligendamm, den 2. September 1862.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Bernstorff. Gr. v. Itzenpligtz.
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Jagow. v. Holzbrinck.
r. 5688.)