Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 296 — 
Gebtanch macht, hat die im g. 253. des Strafgesetzbuches angedrohte Strafe 
verwirkt. 
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke zu stempel- 
pflichtigen Schriftstuͤcken verwendet, hat außer der Strafe, welche das Stempel- 
steuergesetz vom 7. Maͤrz 1822. und die dasselbe erlaͤuternden, ergaͤnzenden und 
abaͤndernden Bestimmungen Demjenigen androhen, welcher den erforderlichen 
Stempel nicht gebraucht oder beigebracht, beziehungsweise die vorgeschriebene 
Stempelung nicht veranlaßt hat, eine Geldbuße von zehn bis zweihundert Tha- 
lern oder verhaͤltnißmaͤßige Gefaͤngnißstrafe verwirkt. 
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke veraͤußert, 
wird, insofern er nicht als Urheber des im vorhergehenden Satze vorgesehenen 
Vergehens oder als Theilnehmer an demselben anzusehen ist, mit Geldbuße 
von Einein bis zu zwanzig Thalern oder mit verhältniemäziger Gefängniß= 
strafe belegt. 
g. 5. 
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragk. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Heiligendamm, den 2. September 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Bernstorff. Gr. v. Itzenpligtz. 
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Jagow. v. Holzbrinck. 
  
r. 5688.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.