Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5588.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Lauenburger Kreises im Betrage von 20,000 Rthlrn., II. Emission. 
Vom 2. August 1802. 
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen cc. 
Nachdem von den Kreisständen des Lauenburger Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 22. November 1861. beschlossen worden, die zur Ausführung der 
vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege 
einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten 
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons 
versehene, Seitens der Glubiger unkündbare Obligationen zu dem angenom- 
menen Betrage von 20,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen 
weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern ge- 
funden hat, in Gemäßheit des g. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur 
Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 20,000 Thalern, in Buchstaben: 
Zwanzig Tausend Thalern, 
welche in folgenden Apoints: 
15,200 Thaler à 200 Thaler = 76 Stück, 
4,000 11000 = 48= 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das 
Loos zu bestimmenden Folgeordnung jäahrlich vom Jahre 1863. ab mit werig 
stens jaͤhrlich Einem und einem blben Prozent des Kapitals zu tilgen sind, 
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der 
rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die 
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen 1 dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
as verstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter errheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Odli- 
gationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, 
t durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. August 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Jagow. v. Holzbrinck. 
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