Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Provinz Pommern, Negierungebezirk Cöslin. 
Obligation 
des Lauenburger Kreises 
Littr. W 
über Thaler Preußisch Kürant. 
II. Serie. 
Auf Grund des unten . . . bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom 
22. November 1861. wegen Aufnahme einer Schuld von 20,000 Thalern be- 
kennt sich die ständische Kommisston für den Chausseebau des Lauenburger 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens 
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vpo.. Thalern 
Preußisch rant, nach dem zur Zeit geltenden Münzfuße, welche für den 
Kreis kontrahirt worden und mit vier und einem halben Prozent jährlich zu 
vexzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 20,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1863. ab allmalig mit wenigstens Einem und einem halben Prozent des 
Kapitals jährlich aus einem zu diesem Behnfe gebildeten Tilgungefonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863. ab in dem 
Monat Mai jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt- 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. ODie ausgeloosten, 
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die 
Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung 
erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem 
Amtöblatte der Königlichen Regierung zu Cöslin, sowie in dem Preußischen 
Staats-Anzeiger zu Berlin. 
Bis 9n dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
esz in halbjaährlichen Terminen, am 30. Juni und am 31. Dezember, mit vier 
und einem halben Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Chausseebaukasse in Lauenburg, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitscermins folgenden Zeit vor Ablauf der Velährungefall. 
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