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Provinz Pommern, Negierungebezirk Cöslin.
Obligation
des Lauenburger Kreises
Littr. W
über Thaler Preußisch Kürant.
II. Serie.
Auf Grund des unten . . . bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom
22. November 1861. wegen Aufnahme einer Schuld von 20,000 Thalern be-
kennt sich die ständische Kommisston für den Chausseebau des Lauenburger
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vpo.. Thalern
Preußisch rant, nach dem zur Zeit geltenden Münzfuße, welche für den
Kreis kontrahirt worden und mit vier und einem halben Prozent jährlich zu
vexzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 20,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1863. ab allmalig mit wenigstens Einem und einem halben Prozent des
Kapitals jährlich aus einem zu diesem Behnfe gebildeten Tilgungefonds.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863. ab in dem
Monat Mai jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt-
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. ODie ausgeloosten,
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die
Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung
erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem
Amtöblatte der Königlichen Regierung zu Cöslin, sowie in dem Preußischen
Staats-Anzeiger zu Berlin.
Bis 9n dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
esz in halbjaährlichen Terminen, am 30. Juni und am 31. Dezember, mit vier
und einem halben Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Chausseebaukasse in Lauenburg, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitscermins folgenden Zeit vor Ablauf der Velährungefall.
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