Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Füälligkeicstermine 
Mrckzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
8 Die ausgeloosten und die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb 
dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die 
innerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjaähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amorisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. SG#. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Lauenburg. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von JZinskupons vor Ablauf der vieriabrigen 
Verjaͤhrungsfrist bei der Kreisverwaltung zu Lauenburg anmeldet und ben 
stattgehabten Besitz der Zinskupons durch - der Schuldverschreibun 
oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfri 
der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons 
gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1865. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Jins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Chaussee- 
baukasse zu Lauenburg gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der #chdaer0h eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Lauenburg, den nn 18. 
Die ständische Kommission für den Chaufseebau im 
Lauenburger Kreise. 
(Nr. 5583) Pro-
	        
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