Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5589.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung, betreffend die Uebereinkunft zwi- 
schen Preußen und Hannover über den gegenseitigen Schutz der Waaren- 
bezeichnungen gegen Mißbrauch und Verfälschung. Vom 12. Septem- 
ber 1862. 
G. dem §. 2609. des Preußischen Strafgesetzbuches vom 14. April 1851. 
sollen die dort zum Schutze der Waarenbezeichnungen festgesetzten Strafen auch 
dann eintreten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung gegen die Angehörigen 
eines fremden Staates gercchten ist, in welchem nach publizirten Verträgen oder 
Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Nachdem nunmehr die Königlich Preußische und die Königlich Hanno- 
versche Regierung unter sich übereingekommen sind, 9egenfeitg ihre beiderseitigen 
Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen, soweit die 
# dem Ende bestehende Srrafbessimmung gegen die unbefugte Benutzung des 
amens und der Firma anderer Gewerbtreibenden gerichtet ist, einander gleich 
zu stellen und zu behandeln, so wird hierdurch Seitens des unterzeichneten Kö- 
niglich Preußischen. Staatsministers und Ministers der auswärtigen Angelegen- 
beiten noch besonders und ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen des 
#K. 269. des erwähnten Strafgesetzbuches auch zum Schutze der Königlich Han- 
noverschen Unterthanen in der gesammten Preußischen Monarchie bis auf Wei- 
teres Anwendung finden sollen. 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige Ministerial- 
Ertlärung ausgefertigt und solche mit dem Keniglichen Insiegel versehen 
worden. 
Berlin, den 12. September 1862. 
Der Königlich Preußische Staatsminister und Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) Gr. v. Bernstorff. 
V./ Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung 
der Königlich Hannoverschen Regierung ausgewechselt worden, hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 12. September 1862. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Gr. v. Bernstorff. 
  
(Tr. 5589.) Be-
	        
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