Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5598.) Gesetz, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Kohlfurt und Görlitz über 
vLouban, Greiffenberg und Hirschberg nach Waldenburg, sowie einer direk- 
ten Eisenbahn von Cüstrin nach Berlin. Vom 24. September 1862. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 1 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermäch- 
tigt, eine Eisenbahn von Kohlfurt und Görlitz über Lauban, Greiffenberg und 
Hirschberg nach Waldenburg, sowie eine direkte Eisenbahn von Cüstrin nach 
Berlin ap. Rechnung des Scaars auszuführen. 
g. 2. 
Der zu diesen Eisenbahnen erforderliche Geldbedarf ist bis zur Hoͤhe der 
veranschlagten Betraͤge, und zwar: 
a) fuͤr die Eisenbahn von Kohlfurt und von Goͤrlitz uͤber Lauban, Greiffen- 
berg und Parschberg nach Waldenburg von 11,400,000 Thalern, 
b) für die direkre Eisenbahn von Cüstrin nach Berlin von 5,000,000 Thalern, 
durch eine verzinsliche Anleihe bis zu der Gesammtsumme von siebzehn Millio- 
nen Thalern zu beschaffen, welche vom Jahre 1862. an nach Maaßgabe der 
für die einzelnen Baujahre erforderlichen Geldmittel allmalig zu realisiren ist. 
K. 3. 
Von dem auf die vollständige Eröffnung des Betriebes einer jeden der 
vorgenannten Bahnen folgenden Jahre ab ist der betreffende Theil der An- 
leihe jährlich mit mindestens Einem Prozent zu tilgen. 
K. 4. 
Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe erforderlichen Betrage sind 
aus den etatsmäßigen Mitteln der Staats-Eisenbahnverwaltung zu entnehmen. 
K. 5. 
Die Verwaltung der aufzunehmenden Anleihe wird der Hauptverwaltung 
der Staatsschulden übertragen. Wegen Verwendung der durch allmälige Ab- 
tragung des Schuldkapitals ersparten Zinsen, wegen Verjährung der ZJinsen, 
wegen Abführung der zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Beträge an 
die auptwerwalkung der Scaatsschulden, sowie wegen des Verfahrens Behufs 
der Tilgung finden die Bestimmungen der 96. 3. 4. und 5. des Gesetzes vom 
23. März 1852., betreffend die Ueberweisung der in Gemaßheit des Gesetzes 
vom 7. * 1849. aufzunehmenden Anleihe an die Hauptverwaltung der 
(Nr. 5598—5599.) Staats-
	        
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