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Staatsschulden, sowie die Tilgung dieser Anleihe (Gesetz-Sammlung für 1852.
S. 75.), Anwendung.
Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, den nach vorstehenden Be-
stimmungen zu berechnenden Tilgungsfonds zu verstärken, wogegen derselbe nie-
mals verringert werden darf.
g. 6.
Die Ausfuͤhrung dieses Gesetzes wird dem Finanzminister und dem Mi-
nister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten uͤbertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 24. September 1862.
(. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Bemstorff. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Jagow. v. Holzbrinck.
(Nr. 5599.) Allerhöchster Erlatz vom 6. September 1862., betreffend die Kündigung von
Pioritäts-Obligationen der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-
gesellschaft, Behufs der Ermäßtigung des Zinsfußes.
A- den Bericht vom 2. September d. J. genehmige Ich, daß die von der
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft auf Grund des Privi-
legiums vom 28. August 1850. (Gesetz-Sammlung für 1856. S. 776.) aus-
egebenen, zu vier und ein halb Prozent verzinslichen Prioritäls-Obligationen
im Nominalberrage von zwei Millionen Thalern, soweit dieselben noch nicht
durch Ausloosung getilgt worden sind, nach vorgängiger Kündigung in vier-
prozentige umgewandelt werden. Diese Herabsetzung des Zinsfußes ist auf den
Hollgarlenen zu vermerken.
Vorstehender Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Doberan, den 6. September 1862. Z„
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Holzbrinck.
An den Finanzminister und den Minister fuͤr Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Rediglrt im Büreau des Staats- Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei
(N. Decker!