— 329 —
Eine Verhußerung der zun Bahnkoͤrper und zu den Bahnhoͤfen erfor-
derlichen, der Gesellschaft gehoͤrigen Grundstuͤcke ist unstatthaft, so lange die
Prioritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst sind. Diese
Veraͤußerun sbeschraͤnkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn
und der Bohnhöse befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche inner-
balb der Bahnhofe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen
Zwecken abgetreten werden mochten.
g. 4.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen einer funfzigjaͤhrigen Amortisa-
tion, die mit dem Jahre 1867. beginnt und durch alljährliche Verwendung von
29,480 Thalern und der auf die eingelösten Prioritäks-Obligationen fallenden
Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden
Prioritäts-Obligationen werden alljährlich im Juli durch das Loos bestimmt,
und erfolgt die Auszahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation
gelangenden Prioritäts-Obligationen im Januar des nächstfolgenden Jahres, also
zum erstenmal im Januar 1868.
Der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbe-
halten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisationsfonds zu ver-
stärken und dadurch die Tilgung der Prioritaͤts-Obligationen zu beschleunigen,
wie auch saͤmmtliche Prioritaͤts-Obligationen durch die oͤffentlichen Blaͤtter mit
sechsmonatlicher Frist zu kuͤndigen und durch Zahlung des Nennwerths einzu-
lösen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1867. geschehen.
Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserem Minister für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten alljährlich ein Nachweis eingereicht.
& 5.
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen geschieht
in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden No-
tars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden
— welchem den nhabemn der Prioritäts-Obligationen der Iunatt
gestattet ist.
S. 6.
Die Nummern der ausgeloosten Prioriccts-Obligationen werden binnen
oierzehn Tagen nach Abhaltung des im §F. 5. gedachten Termins bekannt ge-
macht; die Auszahlung derselben aber erfolgt in Cöln und Berlin, sowie in
denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion der Cöln-Min-
dener Eisenbahngesellschaft bestimmt werden, an die Vorzeiger der betreffenden
(Nr. 5604.) 48 Prio-