Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Prioritäts-Obligationen gegen Aushändigung derselben und der dazu gehörigen, 
nicht fälligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird 
der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Priorik#ts-Obligationen 
gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung 
präsentirt werden. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in 
welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, bekannt gemacht worden 
ist. Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritärs-Obligationen werden 
in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines prokokollirenden No- 
tars verbrannt, und es wird, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter 
bekannt gemacht. 
Die in Folge der Kapitalrückforderung von Seiten des Inhabers G. 7.) 
oder in Folge einer Kündigung (F. 4.) außerhalb der Amortisation eingelbsten 
Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt. 
g. 7. 
Die Inhaber der Prioritaͤts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbetraͤge anders, als nach Maaßgabe der im 
K. 4. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
(a) wenn ein Jahlungster in länger als drei Monate unberichtigt bleibt, 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
ganz aufhörr, 
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekurion durch 
Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird, 
d) wenn die im §. 4. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In den Fallen von a. bis incl. c. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem sub d. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün- 
digungsfrift zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amorrisationsquantums hätte statt- 
finden sollen. 
K. 8.
	        
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