Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

(Nr. 5608.) Allerhoͤchster Erlaß vom 27. Septeniber 1862., betreffend die Aufloͤsung des 
Koͤniglichen Eisenbahn-Kommissariats zu Breslau und den Uebergang der 
Geschaͤfte desselben an das Koͤnigliche Eisenbahn-Kommissariat zu Berlin. 
IJs will nach Ihrem Antrage vom 23. September d. J. die Aufloͤsung des 
ĩsenbahn-Kommissariats zu Breslau und den Uebergang der Geschafte desselben 
an das Eisenbahn-Kommissariat zu Berlin, vom 1. Okktober d. J. ab, hiermit 
genehmigen. 
Diese Anordnung ist durch die Gesetz-Sammlung zu verbffentlichen. 
Schloß Babelsberg, den 27. September 1862. 
Wilhelm. 
v. Holzbrinck. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
(Nr. 5609.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 4 Juni 1862., betreffend die 
mit der Herzoglich Anhalt-Dessau-Köthenschen Regierung vereinbarte Mo- 
difikation der wegen Verwendung der Eisenbahn-Abgabe in den Staats-= 
verträgen über die Berlin-Anhaltische und die Magdeburg-Köthen-Halle- 
beipziger Eisenbahn vom 26. April 1839. enthaltenen Bestimmungen. Vom 
30. September 1862. 
D. Königlich Preußische und die Herzoglich Anhalt-Dessau-Köthensche Re- 
ierung sind mit Bezug auf die in den Artikeln 8. und 9. der die Berlin-An- 
Salii e und die aadeburg-Röchen-Galle-Leip iger Eisenbahn betreffenden 
Staatsverträge vom 26. April 1839. enthaltenen Bestimmungen dahin überein- 
gekommen, daß die Königlich Preußische Regierung 
1) die für die Zeit vom 1. Jannar 1860. ab von der Berlin-Anhaltischen 
Eisenbahn zu erhebende Abgabe, sowie die von dem gedachten Zeit- 
punkte ab erwachsenden Dividenden von dem bis dahin aufgesammelten 
(Nr. 5606—5609. Amor-
	        
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