Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Amortisationsfonds dieser Bahn, mit Ausschluß jedoch der auf die 
Dividende pro 1860. im Voraus am 1. Juli 1860. eingezogenen und 
noch nach den bisherigen Bestimmungen verwendeten zwei Prozent, und 
2) die für die Zeit vom 1. Januar 1859. ab von der Magdeburg-Leip- 
ziger Eisenbahn zu erhebende Abgabe, sowie die vom Jahre 1860. ab 
erwachsenden Dividenden von dem bis dahin aufgesammelten Amortisa- 
tionsfonds dieser Bahn 
alljährlich an die mitinteressirten Regierungen nach Maaßgabe ihrer Betheiligung 
abführen wird, wobei indessen sowohl der Königlich Preußischen, als der Her- 
woglich Anhalt-Dessau-Körhenschen Regierung auf die Verwendung der laufen- 
een Eisenbahn-Abgabe zum JZwecke der Amortisation nach Maaßgabe der Be- 
stimmungen der bezüglichen Scaatsverträge zurückzukommen für den Fall 
vorbehalken bleibt, daß das Prinzip der Amortisation für die Gesammtheit der 
Preußischen Bahnen wiederhergestellt werden sollte. 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits vorstehende Ministerial-Erklrung 
ausgefertigt worden, welche nach erfolgter Auswechselung gegen eine überein- 
stimmende Erklärung des Herzoglich Anhalt-Dessau-Köthenschen Staatsmini- 
steriums Kraft und Bestand haben soll. 
Berlin, den 4. Juni 1862. 
Der Königlich Preußische Staatsminister und Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) Gr. v. Bernstorff. 
Worehen Ministerial-Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstim- 
mende Erklärung des Herzoglich Anhaltischen Staatsministeriums zu Dessau 
vom 8. April d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Berlin, den 30. September 1862. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Gr. v. Bernstorff. 
  
(Nr. 5610.)
	        
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