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grt zu verzinsen sind, und das seit Weihnachten 1861. von den Pfand-
rieföschuldnern gegen diese Bestimmung zuviel gezahlte einhalb Prozent
ist denselben dusch Verrechnung auf die demnächst fälligen Zinsen zu
erstatten. — Ueber die in Anregung gebrachte freiwillige Amortisation
der Landschaftsschuld behalte Ich W die Entscheidung vor.
2) In Ergänzung des durch Meinen Erlaß vom 1. November 1858. be-
stätigten Regulativs, die veränderte Organisation der Ostpreußischen land-
schaftlichen Behörden betreffend (Gesetz Sammlung 1858. S. 574. f..),
verordne Ich:
a) Der älteste der Departementslandschafts-Direktoren ist zugleich
Mitglied der Generallandschafts-Direktion.
b) Die Landschafts-Syndici sind fortan von dem Plenar-Kollegium
zu wählen, welchem für jede Wahl mindestens drei Kandidaten
durch den Generallandschafts-Direktor vorzuschlagen sind.
3) Die neuen Kupons-Serien sind künftig auf Grund von Talons nach
dem beigefügten Schema auszureichen.
4) Die Wahl der Kirchspiels-Sozietts = Stimmführer erfolgt fortan auf
sechs Jahre.
Die Anlagen Ihres Berichts erfolgen zurück, und haben Sie übrigens
diesen Meinen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung zu verbffentlichen.
Schloß Babelsberg, den 6. Oktober 1862.
Wilhelm.
v. Jagow.
An den Minister des Innern.
Talon
zum
Ostpreußischen 34prozentigen Pfandbriesfe . ... schen
Departements . .. über Thaler.
Der Präsentant dieses Talons erhält bei der Ostpreußischen General-
landschafts-Kasse zu Königsberg oder bei dem Generallandschafts-Agenten in
Berlin zu dem genannten Pfandbriefe die neue Serie Kupons pro Weihnachten
1868. u. s. w., wenn nicht der Inhaber des Pfandbriefes bei der Landschaft
dagegen Einspruch macht.
Wird dieser Talon bis zum 24. Juni 1869. nicht präsentirt, so kann
der Pfandbriefsinhaber ohne Weiteres die neuen Kupons erhalten.
Ostpreußische Generallandschafts-Direktion.
dr. 5614—Se16) (Nr. 5615.)