Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 38 —
(Nr. 5616.) Gesetz, die Bergwerks-Abgaben betreffend. Vom 20. Oktober 1862.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die bisher von den Eisenerz-Bergwerken an den Staat entrichteten Ab-
gaben sind vom 1. Januar 1863. an in der ganzen Monarchie aufgehoben.
S. 2.
Desgleichen ist vom 1. Januar 1865. an das Rezeßgeld G. 5. des Ge-
setzes vom 12. Mai 1851.) von allen übrigen Bergwerken aufgehoben.
g. 3.
Vom 1. Januar 1863. an sind ferner die bisher nach Alinea 1. im
§. 7. des Gesetzes vom 12. Mai 1851., sowie die von Kunstgezeugen, Wasser-
rädern, Wassergefällen, Wassersäulen-Maschinen, Stollenwassern und Berg-
schmieden unter verschiedenen Namen an die Königlichen Bergbehörden enucch
teten fesien Abgaben aufgehoben.
““
K. 4.
Die in den rechtsrheinischen Landestheilen nach dem Gesetze vom 22. Mai
1861. (Gesetz Sammlung S. 225.) außer der Aufsichtssteuer von dem Brutto-
ertrage der Bergwerke an den Staat zu entrichtende Bergwerksabgabe von
vier Prozent wird mit dem 1. Januar 1863. auf drei Prozent, mit dem
1. Januar 1864. auf zwei Prozent und mit dem 1. Januar 1865. auf Ein
Prozent herabgesetzt.
Ichrerng 1862. (Ne. 5616,) 51 K. 5.
Ausgegeben zu Berlin den 11. November 1862.