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(Nr. 5618.) Allerhöchster Erlaßz vom 30. September 1862., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorechte an die Gemeinden Odenkirchen, Wickrath, Dahlen,
Hardt und Dülken für den Bau einer Gemeinde-Chaussee von Oden-
kirchen, im Kreise Gladbach, über Wickrath, im Kreise Grevenbroich,
Dahlen und Hardt, im Kreise Gladbach, nach Dülken, im Kreise Kempen,
Regierungsbezirks Düsseldorf.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Odenkirchen über Wickrath, Dahlen und Hardt nach
Dülken im Regierungsbezirk Düsseldorf genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch
den Gemeinden Odenkirchen, Wickrath, Oahlen, Hardt und Dülken das Expro-
priationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen beslehenden Vorschriften, in
Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den genannten Gemeinden gegen
Uebernahme der künftigen chausseemaäßigen Unterhaltung der Straße das Nar
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats=
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Er-
bebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chaussesgeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Baden-Baden, den 30. September 1862.
Wilhelm.
v. d. Hepydt. o. Holzbrlck.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffenrliche Arbeiten.
(Nr. 5619.)