Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5619.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Cleve im Betrage von 90,000 Thalern. Vom 6. Oktober 1862. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen cc. 
ertheilen, nachdem die Stadtverordneten-Versammlung zu Cleve darauf ange- 
tragen hat, zum Zweck der Regulirung der städtischen Schuldverhältnisse und 
zur Bestreitung der Kosten mehrerer gemeinnütziger Einrichtungen, ihr zur Auf- 
nahme eines Darlehns von 90,000 Thalern, geschrieben neunzig tausend Thalern, 
egen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener 
Lohgarionen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und bei diesem 
Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts 
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheir des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an 
jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden 
Bedingungen: 
SF. 1. 
Es werden ausgegeben neunhundert Obligationen, jede zu Einhundert 
Thalern, ausmachend überhaupt neunzig tausend Thaler. 
Die Obligarionen werden mit fünf vom Hundert jährlich verzinst und 
die Zinsen in halbjährigen Terminen, am funfzehnten Januar und am funf- 
zehnten Juli, von der städrischen Gemeindekasse zu Cleve gegen Rückgabe der 
ausgefertigten Zinskupons gezahlt. 
Zur Tilgung der Schuld wird jährlich Ein Prozent von dem Kapital- 
betrage der ausgegebenen Obligationen nebst den Jinsen der eingelbsten Obli- 
Hulsonen verwender, so daß in sieben und dreißig Jahren die sämmtlichen 
bligationen eingelöst sein werden. 
Der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds mit 
Genehmigung Unserer Regierung zu Düsseldorf zu verstärken und dadurch die 
Abtragung der Schuld zu beschleunigen. 
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die 
Stadtgemeinde zu. 
K. 2. 
Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Velziusung und Til- 
ung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird von der Stadtverordneten- 
Versammlung eine besondere Schuldentilgungs-Kommission gewählt, welche für 
die treue Befolgung der gegenwärtigen Bestmmungen verantwortlich ist, und 
zu dem Ende von Unserer Regierung zu Düsseldorf in Eid und Mlicht ge- 
nommen wird. Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen Eins 
aus der Stadtverordneten-Versammlung, Eins aus der Bürgerschaft und Eins 
entweder aus der Bürgerschaft oder aus den Stadtverordneten durch die Stadt- 
verordneten-Versammlung zu wählen sind. 
(Nr. 5619.) K. 3.
	        
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