— 356 —
g. 3.
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar jede
Hbllganon zu Einhundert Thalern, von Ein bis inklusive neunhundert, nach dem
#angehängten Schema ausgestellt, von dem Bürgermeister und den Mitgliedern
der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet, und von dem Rendanten der
Gemeindekasse kontrasignirt.
Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen.
F. 4.
⅞ Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons,
jeder zu zwei Thalern funfzehn Silbergroschen, in den darin bestimmten halb-
jährigen Terminen zahlbar, nach dem angehängten Schema beigegeben. Die
Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt nach vorheriger öffentlicher Be-
kanntmachung (wie im F. 7.) bei der Gemeindekasse zu Cleve gegen Ablieferung
des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des
Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber
der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Die Kupons und die Talons werden von dem Bürgermeister, der
Schuldentilgungs-Kommission und dem Rendanten der Gemeindekasse unter-
schrieben.
g. 5.
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be-
trag derselben an den Vorzeiger durch die stadtische Gemeindekasse gezahlt. Auch
werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an diese Kasse, namentlich
bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung angenommen.
F. 6.
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die dafür
ausgesetzten Fonds verfallen zum Vorzeil der städtischen Armenkasse von Cleve.
. 7.
Die Nummern der nach F. 1. zu tilgenden Obligationen werden jährlich
durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungs-
termine öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch die Clevischen Lokalblätter,
durch das Amtsblatt Unserer Regierung zu Oüsseldorf und durch die Cölnische
Jeitung.
g. 8.
Die Verloosung geschieht, unter dem Vorsitze des Buͤrgermeisters, durch
die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorwer durch die im
K. 7. bezeichneten Blärter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine,
zu welchem dem Publikum der Zutritt gestattet ist. Uc
eber