Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 306 — 
g. 13. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug 
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819., wegen des Auf- 
ebots und der Amorrisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere, 89. 1. 
is 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städ= 
tischen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden 
alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der an- 
geführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Ver- 
fügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung 
zu Düsseldorf slatr; 
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem 
Landgerichte in Cleve; 
) die in den 9#. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen 
durch die unter F. 7. dieses Privilegiums angeführten Blätter geschehen; 
d) an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zinszah= 
lungs-Temmine sollen acht, an die Stelle des in den G. 8. und 9. er- 
wähnten achten Zahlungstermins soll der zehnte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige, durch die Gesetz-Sammiung zur öffentlichen Kenntnig zu brin- 
gende landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und umrer 
Unserem Kniglichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In- 
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritker zu prdjudiziren. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 6. Oktober 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Jagow. v. Holzbrinck. 
Obli-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.