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g. 13.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819., wegen des Auf-
ebots und der Amorrisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere, 89. 1.
is 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städ=
tischen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden
alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der an-
geführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Ver-
fügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung
zu Düsseldorf slatr;
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem
Landgerichte in Cleve;
) die in den 9#. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen
durch die unter F. 7. dieses Privilegiums angeführten Blätter geschehen;
d) an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zinszah=
lungs-Temmine sollen acht, an die Stelle des in den G. 8. und 9. er-
wähnten achten Zahlungstermins soll der zehnte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige, durch die Gesetz-Sammiung zur öffentlichen Kenntnig zu brin-
gende landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und umrer
Unserem Kniglichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In-
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung
von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritker zu prdjudiziren.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 6. Oktober 1862.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Jagow. v. Holzbrinck.
Obli-