Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Schema A. 
Kheinprovinz, Negicrungsbe:irk Oüsseldorf. 
Obligation 
der 
Genossenschaft für die Melioration der Niers= und Nordkanal- 
Niederung 
Litt. ** 
über Thaler Preußisch Kurant. 
D. Genossenschaft für die Melioration der Niers= und Nordkanal-Niederung 
verschuldet dem Inhaber dieser, Seitens des Gläubigers unkündbaren Ver- 
schreibung die Summe von# Thalern, deren Empfang der Genossenschafts= 
Direktor und die hierzu kommittirten beiden Mitglieder des Genossenschafts- 
Vorstandes bescheinigen. Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Me- 
lioration der Niers= und Nordkanal-Niederung in Gemäßheit des Allerhöchsten 
Privileguums voo (Gesetz Sammlung vom Jahre S. . 
aufgenommenen Gesammtdarlehns von 100,000 Riblrn. Die Rück ahlung der 
Schuld geschiehr vom 1. Januar 1864. ab allmälig aus einem nzu urch 
Beiträge der Genossenschaftsmitglieder und die Zinsen abgetragener Kapitals- 
posten gebildeten Tilgungsfonds jährlich mit mindestens Einem Prozent des auf- 
genommenen Gesammrkapitals. Oie Folgeordnung der Einlösung der Schuld- 
verschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung findet im 
Monat Mai jedes Jahres und zum ersten Male im Monat Mai 1863. statt. 
Die Genossenschaft behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch 
größere Ausloosungen zu versiärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuld- 
verschreibungen zu kündigen. ODie ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuld- 
verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und 
Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent- 
lich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung rog sechs, drei und Einen 
Monat vor dem Sohlungstermine in dem Amtsblarke der Kbniglichen Regierung 
zu Düsseldorf, in der Cölnischen und der Düsseldorfer Zeitung und in dem Ké- 
niglich Preußischen Staats-Anzeiger. Sollte eines oder das andere dieser Blätter 
aufhören zu erscheinen, so bestimmt der Oberpräsident der Rhemprovinz, in 
welchem anderen Blatte die Bekanntmachung erfolgen soll. 
(Nr. 5620.) Bis
	        
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