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Bis *l dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
esz in halbjadhrlichen Terminen in der ersten Woche des Januar und Juli, von
heute an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher
Münzsorte mit jenem verzinst. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals
erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise
dieser aldoerschreibun bei der Genossenschafts-Kasse in Viersen oder bei
einem von dem Genossenschafts-Vorstande näher zu bezeichnenden Bankhause in
Cöln in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Faälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb fünf Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten der Genossenschaft. Sollen an-
geblich verlorene oder vernichtete Schuldverschreibungen amortisirt werden, so
erläßt der Genossenschafts-Direktor dreimal in Zwischenräumen von vier Mo-
naten eine öffentliche Aufforderung durch die oben bezeichneten Tagesblätter,
jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu
machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen,
die Dokumente nicht eingeliefert, oder die Rechte daran nicht geltend gemacht
worden, so wird die Amorrisation von dem zuständigen Gerichte auf den Antrag
des Direktors ausgesprochen, worauf an deren Stelle neue Schuldverschreibungen
ausgefertigt werden. Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Extrahenken
desselben zur Last.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der fünfjährigen
Verjadhrungsfrist bei dem Genossenschafts-Direktor anmeldet und den startge-
habten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder
sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Be-
trag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen
Qulitung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjdhrige Zinskupons nach
dem beigefügten Schema bis zum Jahre 1870. ausgegeben. Für die weitere
“ Zeit werden Zinskupons auf fünflaheng. Perioden ertheilt.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Genossen=
schafts-Kasse in Viersen gegen Ablieferung des der álteren Zinskupons-Serie
- beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Worzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtung haftet die Ge-
nossenschaft mit ihrem Grundvermögen, sowie mit den Beiträgen, welche auf
Grund der 98. 4. 6. 9. 11. des Allerhöchst bestätigten Statuts vom 16. Turi
1856.