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ationen verwandt, so daß in 39 Jahren die sämmtlichen Obligationen eingelöst
ein werden.
Der Sgadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds zu
verstärken und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen.
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die
Stadtgemeinde zu.
K. 2.
Zur Leitung der die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der auszu-
ebenden Obligationen betreffenden Geschäfte wird eine Kommission gebildet,
bestehend aus dem Bürgermeister und zwei von der Stadtverordneten-Versamm-
lung zu wählenden Einwohner Eupens.
K. 3.
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar die
HObligationen zu 100 Thaler von 1 bis einschließlich 250, jene zu 200 Thaler
von 251 bis einschließlich 375, und endlich jene zu 500 Thaler von 376 bis
405 inkl. nach dem angehängten Schema ausgestellt, von der Kommission
(G. 2.) unterzeichnet und von dem Rendanten der städtischen Gemeindekasse und
“½ mit der Kontrole beauftragten städtischen Sekretariatsbeamten kontra-
ignirt.
Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen.
. 4.
Den Obligarionen werden für die nächsten fünf Jahre Zinskupons und
„Talons nach dem angehängten Schema beigegeben.
Mit Ablauf dieser und jeder folgenden Periode werden, nach vorheriger
öffentlicher Bekanntmachung, neue Zinskupons und Talons durch die slädtische
Gemeindekasse an die Vorzeiger der Talons, oder, wenn diese abhanden ge-
kommen sein sollten, dem rechtzeitigen Vorzeiger der Obligationen ausgereicht,
und daß dies geschehen, auf den Obligationen vermerkt.
Die Kupons werden von dem Buürgermeister, dem Rendanten der ge-
dachten Kasse und dem mit der Kontrole beauftragten städtischen Sekretariats-
beamten unterschrieben. Die Talons werden mit dem Faksimile der Kommt-
weien, der Stadtverordneren versehen und von dem Bürgemmeister unter-
schrieben.
g. 5.
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be-
trag derselben an den Vorzeiger durch die städtische Gemeindekasse gezahlt.
Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an diese Kasse, na-
mentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern und staͤdtischen Pachtgelder, in
Zahlung angenommen. g.6