Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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g. 6. 
Die Zinskupons werden unguͤltig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fuͤnf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die dafür 
ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Behörden zu milden 
Stiftungen verwendet werden. 
S. 7. 
Die nach der Bestimmung unter K. 1. einzulösenden Obligationen werden 
jährlich durch das Loos bestimmt. Auch behält sich die Gemeinde das Recht 
vor, sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. , 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Nummern und Beträge drei Monate vor dem Zah- 
lungstage öffentlich bekannt gemacht. 
g. 8. 
Die Verloosung geschieht durch die im F. 2. beseichnete Kommission in 
einem vierzehn Tage vorher durch die Eupener Lokalblätter zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum der Zutritt gestattet 
ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürgermeister und den übrigen 
Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu 
bestimmten Tage nach dem Nominalwerthe durch die städtische Gemeindekasse 
an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. 
Mit diesem Tage hört die Verzmsung der ausgeloosten Obligationen auf. 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungskermine fälli- 
en Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der feh- 
enden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons 
verwendet. 
KS. 10. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigken Obli- 
Lationen sind in der nach der Bestimmung unter F. 7. jahrlich zu erlassenden 
ekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen, 
dieser wiederholten Bekanntmachung ungeachter, nicht binnen dreißig Jahren 
nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht der Bestim- 
mung unter g9. 13. gemaß als verloren oder vernichtet angemeldet, so sollen 
nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen und die Kapital= 
beträge derselben zu milden Stiftungen verwendet werden. 
K. 11. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schulden haftet die Stadtgemeinde 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann, 
(Nr. 5621.) 53“ wenn
	        
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