Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Die Sozietäts-Direktion ist befugt, Versicherungsanträge abzulehnen, 
wenn das Gebaude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtungen, durch baulichen 
Verfall, schlechte Feuerungsanlagen oder aus sonstigen Ursachen einen außer- 
ordentlichen Grad von Feuersgefahr darbietet, oder einer fortwährenden außer- 
ordentlichen Abnahme im Werthe ausgesetzt ist. 
Ebenso ist die Sozietäts-Direktion befugt, einzelne Versicherte nach dem 
Ausspruch der Deputirten desjenigen Regierungsbezirks, welchem jene ange- 
hören, von der ferneren Versicherung auszuschließen (F. 85. e.). 
Ein aus den im g. 8. und vorstehend bemerkten Gründen verfügter 
Ausschluß tritt ohne vorhergegangene Kündigung und sogleich mit der bem 
Auszuschließenden geschehenen Erôffnung in Wir samkeit; der Auzgeschlossene 
hat aber auch nur bis zu diesem Tage nach Verhältniß der Zeit den Beitrag 
für drie Versicherung zu leisten, und das Mehrgezahlte muß ihm erstattet 
werden. 
Zu g. 12. 
Es ist fortan nicht zulaͤssig, von Gebaͤuden, welche zu demselben Grund- 
stücke gehbren, den einen Theil bei der Westpreußischen Sozietät, den anderen 
Theil aber anderweit zu versichern. 
Zu g. 15. 
Dieser Paragraph wird aufgehoben. 
Zu g. 19. 
and Die Bestimmungen dieses Paragraphen werden folgendermaaßen ab- 
geaͤndert: 
Der Eintritt in die Sozietaͤt mit den davon abhänzenden rechtlichen 
Wirkungen, sowie Erhöhungen der Versicherungssummen finden zu jeder Zeit 
statt, und wird der entsprechende Beitrag vom Anfange des Monats der Auf- 
nahme, beziehungsweise der Erhöhung entrichtet. Ebenso findet der Austritt 
aus der Sozietät oder die freiwillige Herabsetzung der Versicherungssumme zu 
jeder Zeit statt, doch müssen die Beiträge bis zum Schlusse des Quartals, in 
welchem der Austrikt erfolgt, entrichtet werden. 
Zu #G. 21. 22. 23. und 24. 
Die Bestimmungen dieser Paragraphen werden folgendermaaßen ab- 
geaͤndert: 
g. 21. 
a) Zur Ermittelung des gemeinen Werths der zu versichernden Gebaͤude 
werden innerhalb eines jeden Kreises fuͤr die verschiedenen Gegenden 
desselben die Staͤdte und das platte Land gesondert, und fuͤr die ver- 
schiedenen Arten von Gebäuden Maximalsätze festgestellt. b) Bei 
ei
	        
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