Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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b) Bei der Ermittelung dieser Marünmal-Preissätze ist der Gesichtspunkt 
fechzubelte daß dadurch nach den örtlichen Materialienpreisen, mit 
billiger Berücksichtigung des geringeren Preises derjenigen Fuhren und 
anderer, keine technischen Kunftfertigkeiten erfordernden baulichen Ar- 
beiten, die der Versicherungsnehmer mit seinem Hauswesen selbst be- 
streiten kann, der Neubauwerth derjenigen in dem Gebäude enthaltenen 
Baumaterialien und Bauarbeiten festgestellt werde, welche verbrenn- 
nch # sonst der Zerstrung oder Beschädigung durch Feuer ausge- 
etzt sind. 
c) Diese Maximal-Preissaͤtze werden mit Ruͤcksicht auf die wechselnden Preise 
des Baumaterials und der Arbeitsloͤhne von fuͤnf zu fuͤnf Jahren einer 
Revision unterworfen. 
d) Die Maximal-Preissaͤtze, sowie die folgenden Berichtigungen werden durch 
die betreffenden Kreisblaͤtter zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
e) Die Versicherungssumme darf das Maximum des dermaligen gemeinen 
Bauwerths derjenigen Theile des versicherten oder zu versichernden Ge- 
baͤudes, welche durch Feuer zerstoͤrt oder beschaͤdigt werden koͤnnen, nie- 
mals uͤbersteigen. Es ist hierbei genau zu beachten, daß, wenn das 
Gebäude nicht mehr neu ist, aber doch im guten Zustande sich befinder, 
höchstens 2, bei mitrelmäßigem Justande höchstens die Hälfte, bei einem 
baufalligen oder einer bedeutenden Reparatur bedürftigen Gebäude 4, 
bei einer schlechten Verfassung aber 3 des Neubauwerths in Versiche- 
rung genommen werden darf. 
* 
Mit Beachtung dieser Beschränkungen hängt die Bestimmung der Summe, 
auf welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Versicherung nehmen will, von 
bhan - ab; nur müssen die einzelnen Versicherungsberge durch die Zahl 10 
theilbar sein. 
g. 23. 
Behufs der Versicherung ist eine genaue und treue Beschreibung eines 
jeden einzelnen Gebäudes, welches versichert werden soll, erforderlich. Von dem 
betreffenden katasterführenden Beamten werden die Formulare zu diesen Be- 
schreibungen jedem Antragsteller in der erforderlichen Anzahl auf Kosten der 
Soziet4t zugestellt, auch auf Verlangen nach seinen Angaben ausgefüllt. 
S. 24. 
Die Beschreibung jedes Gebudes muß in drei Exemplaren von dem Ver- 
sicherungsnehmer vollzogen, die Richtigkeit der Beschreibung Seitens des Orts- 
vorstandes und zweier bei der Sozierät am Hoöchsten versicherten Mitglieder der 
betreffenden Or#schaft bescheinigt, und denselben von dem katasterführenden Be- 
amten das pflichtmäßige Attest beigefügt werden, daß die Beschreibung nichts 
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