Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 377 — 
zur vierten Klasse: 
alle als eigentlich feuergefaͤhrlich zu betrachtenden Anlagen, insofern 
sie nicht von der Versicherung ganz ausgeschlossen sind; 
zur fuͤnften Klasse: 
alle Windmuͤhlen, ausschließlich der dazu gehoͤrigen Gebaͤude; auch 
duͤrfen dieselben höchsiens zu 2 ihres ermittelten Bauwerthes ver- 
sichert werden. 
Wassermühlen, Roßmühlen, Brennereien und Brauereien werden immer 
nur zur nächst höheren Klasse, als solches die Beschaffenheit der Gebäude be- 
dingen würde, zur Versicherung angenommen. 
In welche Unterabtheilung jeder Klasse ein Gebäude zu setzen ist, hängt 
davon ab, ob es isolirt liegt oder nicht. Ersteres ist anzunehmen, wenn Ge- 
baude der ersten und zweiten Klasse Eine Rurhe und Gebäude der dritten und 
vierten Klasse fünf Rurhen von den nächsistehenden Gebäuden enrfernt sind. 
Ueberall aber werden Gebäude, die in ununterbrochenem Zusammenhang 
erbaut, unter Einem Dache liegen, als ein Ganzes behandelt und nach dem 
Theile, welcher der feuergefährlichste ist, klassifizirk. 
Dasselbe tritt ein, wenn die Umfassungswände eines Gebdudes nicht in 
allen Theilen von derselben Bauart sind, wenn beispielsweise ein Haus zum 
Theil massiv, zum Theil in Fachwerk oder Holz erbaut, und dieser Theil mehr 
als ein Achrel des Gesammt-Flächeninhalts der Umfassungswände ausmacht, 
ooeer wenn es theilweise mit Stein und theilweise mit Stroh oder Holz ge- 
deckt ist. 
Wird durch die Benutzung eines Gebäudes dessen Feuergefährlichkeit 
mehr als gewöhnlich erhöht, so wird dasselbe in diejenige höher besteuerte Unter- 
abtheilung gefetzt, welche auf die durch Bauart und Lage des Gebäudes bedingte 
Klassenstelle folgt. Jenes wird hauptsächlich dann anzunehmen sein, wenn zu 
einem Gewerbsbetriebe eine dauernde, insbesondere bedeutende Feuerung erfor- 
derlich ist, ferner wenn in dem Gebäude leicht feuerfangende Materialien in 
größerer Menge verarbeitet werden, oder wenn der Gewerbebetrieb in der Re- 
gel auch die ache hindurch fortgesetzt wird. Ein Gleiches findet auch dann 
Anwendung, wenn die Feuerungen nicht völlig sicher und dauerhaft sind. Ge- 
Faie mit Kleb= oder hölzernen Schornsteinen sind in Klasse IV. b. aufzu- 
nehmen. 
Unter Umstanden, z. B. bei größerer Nähe feuergefährlicher Gebäude, 
können solche Gebäude, in denen leichr feuerfangende Materialien in erheblicher 
Menge aufbewahrt werden, deshalb ebenfalls in eine höher besteuerte Unter- 
abtheilung versetzt werden; doch sind in dieser Hinsicht Produkte der Landwirth- 
schaft nicht zu den leicht feuerfangenden Materialien zu zählen. 
Ziegelscheunen und andere ähnliche Gebäude werden lediglich in dem 
Falle, wenn sie von den Feuerungsanlagen, zu denen sie gehören, mehr als 
fünf Rurhen entfernt sind, und auch dann nur in der zweiten Unterabtheilung 
der vierten Klasse zur Versicherung angenommen. 
(Nr. 562) 54* Zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.