— 377 —
zur vierten Klasse:
alle als eigentlich feuergefaͤhrlich zu betrachtenden Anlagen, insofern
sie nicht von der Versicherung ganz ausgeschlossen sind;
zur fuͤnften Klasse:
alle Windmuͤhlen, ausschließlich der dazu gehoͤrigen Gebaͤude; auch
duͤrfen dieselben höchsiens zu 2 ihres ermittelten Bauwerthes ver-
sichert werden.
Wassermühlen, Roßmühlen, Brennereien und Brauereien werden immer
nur zur nächst höheren Klasse, als solches die Beschaffenheit der Gebäude be-
dingen würde, zur Versicherung angenommen.
In welche Unterabtheilung jeder Klasse ein Gebäude zu setzen ist, hängt
davon ab, ob es isolirt liegt oder nicht. Ersteres ist anzunehmen, wenn Ge-
baude der ersten und zweiten Klasse Eine Rurhe und Gebäude der dritten und
vierten Klasse fünf Rurhen von den nächsistehenden Gebäuden enrfernt sind.
Ueberall aber werden Gebäude, die in ununterbrochenem Zusammenhang
erbaut, unter Einem Dache liegen, als ein Ganzes behandelt und nach dem
Theile, welcher der feuergefährlichste ist, klassifizirk.
Dasselbe tritt ein, wenn die Umfassungswände eines Gebdudes nicht in
allen Theilen von derselben Bauart sind, wenn beispielsweise ein Haus zum
Theil massiv, zum Theil in Fachwerk oder Holz erbaut, und dieser Theil mehr
als ein Achrel des Gesammt-Flächeninhalts der Umfassungswände ausmacht,
ooeer wenn es theilweise mit Stein und theilweise mit Stroh oder Holz ge-
deckt ist.
Wird durch die Benutzung eines Gebäudes dessen Feuergefährlichkeit
mehr als gewöhnlich erhöht, so wird dasselbe in diejenige höher besteuerte Unter-
abtheilung gefetzt, welche auf die durch Bauart und Lage des Gebäudes bedingte
Klassenstelle folgt. Jenes wird hauptsächlich dann anzunehmen sein, wenn zu
einem Gewerbsbetriebe eine dauernde, insbesondere bedeutende Feuerung erfor-
derlich ist, ferner wenn in dem Gebäude leicht feuerfangende Materialien in
größerer Menge verarbeitet werden, oder wenn der Gewerbebetrieb in der Re-
gel auch die ache hindurch fortgesetzt wird. Ein Gleiches findet auch dann
Anwendung, wenn die Feuerungen nicht völlig sicher und dauerhaft sind. Ge-
Faie mit Kleb= oder hölzernen Schornsteinen sind in Klasse IV. b. aufzu-
nehmen.
Unter Umstanden, z. B. bei größerer Nähe feuergefährlicher Gebäude,
können solche Gebäude, in denen leichr feuerfangende Materialien in erheblicher
Menge aufbewahrt werden, deshalb ebenfalls in eine höher besteuerte Unter-
abtheilung versetzt werden; doch sind in dieser Hinsicht Produkte der Landwirth-
schaft nicht zu den leicht feuerfangenden Materialien zu zählen.
Ziegelscheunen und andere ähnliche Gebäude werden lediglich in dem
Falle, wenn sie von den Feuerungsanlagen, zu denen sie gehören, mehr als
fünf Rurhen entfernt sind, und auch dann nur in der zweiten Unterabtheilung
der vierten Klasse zur Versicherung angenommen.
(Nr. 562) 54* Zu