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Zu g8. 56. 57. 58. und 59.
Die . 56. 57. 58 werden aufgehoben und erhält der K. 59, folgende
Aenderung:
K. 59.
Feuerschäden, die im Kriege auf Befehl eines militairischen Befehlshabers
vorsätzlich erregt worden sind, oder die durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder
Bosheit des Militairs oder Armeegefolges oder gar nur auf Veranlassung des
Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergütung durch die Sozietät
nicht ausgeschlossen.
Zu g. 64.
Dieser Paragraph erhält folgende Aenderung:
K 64.
Die Zahlung der — erfolgt bei Totalschaͤden, falls
nicht etwa der Beschaͤdigte von der Wiederherstelluug uͤberhaupt entbunden
wird (§. 77.), in zwei Raten, und zwar die erste Haͤlfte baldmoͤglichst und in
längstens zwei Monaten nach dem Brandschaden, die zweite Hälfte aber, so-
bald das Gebäude unter Dach gebracht und der Nachweis darüber, daß die
erste Rate der Brandentschädi gsi in das Gebaͤude verwendet worden,
gefuͤhrt ist.
Zu g. 73.
Dieser Paragraph wird folgenderweise veraͤndert:
K. 73.
Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, scheidet in Ansehung
desselben mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietät und ist nur noch zu
den Beiträgen des laufenden Bierteljahrs, in welchem der Brand statt harte,
verpflichter. Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebäude ferner ver-
5frs bleiben will, so muß er sich von Neuem in die Sozietät aufnehmen
en.
Zu G. 78. 79. 80.
Diese Paragraphen erhalten folgende Aenderung:
K. 78.
Die Geschäfte der Sozietä4t werden für den ganzen Umfang des Verban-
des von der Regierung zu Mariemwerder unter der Firma:
« „Westpreußische Feuersozietäts-Direction“
durch ein von den Disziplinar-Ministern hierfür bestimmtes Mitglied des Kol-
legiums bearbeitet.
(#. 5622) S. 79.