Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5483.) Allerhoͤchster Erlaß vom 4. Dezember 1861., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Chaussee von der Diesdorf-Niederdodelebener Feldmarksgrenze im An- 
schluß an die Magdeburg-Diesdorfer Chaussee bis zum Dorfe Niederdode- 
leben im Kreise Wolmirstedt, Regierungsbezirk Magdeburg. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee 
von der Diesdorf-Niederdodelebener Feldmarksgrenze im Anschluß an die Magde- 
burg-Diesdorfer Chaussee bis zum Dorfe Niederdodeleben, im Kreise Wolmir- 
stedt, Regierungsbezirk Magdeburg, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Ge- 
meinde Niederdodeleben das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforder- 
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Un- 
terhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staars-Chausseen bestehen- 
den Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der genannten 
Gemeinde gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der 
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ- 
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie 
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätlhen Vorschriften, wie diese Be- 
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hier- 
durch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 4. Dezember 1861. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(r. 5483—5484) (Nr. 5484.)
	        
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