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Obligationen mehr als 100,000 Thaler betragen, durch Bekanntmachung be-
stimmen, daß die Inhaber einen Monat vor dein Verfalle von jenen Städten
diejenigen bezeichnen, in welchen sie die Zahlung erheben wollen; erfolgt dann
eine solche Veeichnun nicht, so wird angenommen, daß sie die Zahlung in
Cöln zu empfangen haben.
Die fällig erklärten und eingelösten Obligationen werden unter Beobach-
tung der hier oben wegen der Verloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt.
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahnkommissa-
riate alljährlich ein Nachweis vorgelegt.
C. 6.
Gehen Obligationen oder Anweisungen zur Erhebung weiterer Kupons
verloren, oder werden sie vernichtet, so kann deren Mortifikation beantragt und
ausgesprochen werden.
Die Direktion der Gesellschaft erläßt des Endes auf Antrag der Bethei-
ligten dreimal, in Zwischenräumen von wenigstens vier oder höchstens sechs Mo-
naten, eine bffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwai-
gen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der letz-
ten Aufforderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige
Rechte auf dieselben angemeldet worden, und hat außerdem seit der ersten Auf-
forderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen Serie Zinskupons statt-
asunden ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen
laust die betreffenden Obligationen, beziehungsweise die der früheren Serie
beigegebenen Anweisungen G. 2.), zum Vorschein gekommen sind, so spricht das
Landgericht zu Cöln auf den Grund jenes Aufgebots die Mortifikation aus;
die Direktion bringt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß und fertigt an Stelle der
mortifizirten Dokumente neue unter denselben Nummern aus, auf welchen be-
merkt wird, daß sie als Ersatz für amortisirte dienen.
Die Kosien dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den
Betheiligten zur Last.
inskupons bönnen weder aufgeboten, noch amortisirt werden; jedoch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungs-
frist (GF. 3.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigen der Obligationen oder sonst in glaub-
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verlährungsfiu- der Betrag der an-
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
F. 7.
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor-
gezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Direktion
der Hesellchan Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen.
Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten
bffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, welches
von der Direktion unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann
öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen kei-
(Nr. 54867.) 37 ners