Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Schuld von 11,050 Thalern bekennt sich die staͤndische Kommission fuͤr die 
Chausseebauten des Teltower Kreises Namens des Kreises durch diese, fuͤr 
jeden Inhaber guͤltige, Seitens der Glaͤubiger unkuͤndbare Verschreibung zu 
einer Schuld von .. . ... . . .. Thalern Preußisch Kurant, nach dem zur Zeit 
gesetzlich bestehenden Muͤnzfuße, welche fuͤr den Kreis kontrahirt worden und 
mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 11,050 Thalern geschieht vom 
Jahre 1864. ab mit mindesiens Einem Prozent, unter Zuwachs der Zinsen 
von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung wird durch das Loos bestimmt. Die 
Ausloosung erfolgt im Monat Februar jeden Jahres, und sollen die ausgeloosten 
Schuldverschreibungen unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Be- 
träge, sowie der Rückzahlungstermine je vier, drei, zwei und Einen Monat vor 
den letzteren durch den Staats-Anzeiger, das Amtsblatt der Königlichen Regie- 
rung zu Potsdam — eventuell durch anderweit von dem Staate noch näher 
zu bestimmende Publikationsorgane — bekannt gemacht werden. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzuzahlen 
ist, wird es in halbfaßrüchen Terminen postnumerande am 2. Januar und 
1. Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in 
gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Teltower Kreis-Kommunalkasse zu Berlin, und zwar auch noch in dem 
nach dem Eintritt der Fälligkeit folgenden Zinstermine. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
Kurachzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener und vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. S# 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgarichte zu Berlin. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin noch nicht vorgekommenen Zinskupons ausgahtt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Jinskupons bis 
sum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
upons auf jahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Teltower 
Kreis-Kommunalkasse in Berlin gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons= 
Serie beigedruckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obligation Wbderspruch 
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