Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Verordnung bestimmten Betrag, jedoch ohne den Stempelbetrag, 
da der Stempel selbst dabei zu verwenden ist, fuͤr die Ertheilung 
einer nicht beglaubigten Abschrift aus dem Handelsregister den am 
Schluß des §. 6. dieser Verordnung bestimmten Betrag; 
4) für die Jurückbehaltung beglaubigter Abschriften von den zur Be- 
gründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden den im F. 4. 
dieser Verordnung bestimmten Betrag. 
Außerdem sind dem Sekretair die Kosten der öffentlichen Bekannt- 
machungen und die etwaigen Portoauslagen zu erstatten. 
II. Die unter I. aufgeführten Gebühren werden von dem Sekretair gleich 
denjenigen Gebühren, welche in der Tarordnung vom 17. November 
1826. bem Handelssekretair bewilligt sind, zu seinem Vortheil erhoben. 
In Bezug auf dieselben kommen die unter II. und III. der gedachten 
Tarordnung ertheilten Vorschriften ebenfalls zur Anwendung. 
Der Artikel 5. Absatz 10. des Gesetzes vom 21. Ventose VII., be- 
treffend die Einregistrirung von Gesellschaften, tritt außer Kraft; dasselbe 
gilt von dem Kostensatz Nummer 15. unter I. der Tarordnung vom 
17. November 1826., soweit er Certifikate aus dem Handelsregister betrifft. 
III. Dem Handelsgerichts-Sekretair ist gestartet, für die Gebühren und Aus- 
lagen einen entsprechenden Vorschuß zu nehmen. 
Die Liquidation der Gebühren und Auslegen des Sekretairs kann 
von dem Präsidenten des Handelsgerichts erekutorisch erklärt werden. 
Das Exekutorium ist in Urschrift vollstreckbar. 
Der Sekretair hat über die Vorschüsse und über die Auslagen Re- 
ister zu führen und die Beläge dazu aufzubewahren. 
IV. Bei dem Verfahren, welches nach den Bestimmungen der Artikel 5. und 
6. des Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1801. eingeleitet wird, werden 
die Gebühren und Frrsekogen der Beamten und die Entschädigung der 
Zeugen nach den Ansätzen und Maaßgaben berechnet, angewiesen und er- 
hoben, welche bei dem Verfahren der Landgerichte in Strafsachen gelten. 
V. Rücksichtlich der Stempel zu Attesten, Auszügen und beglaubigten Ab- 
schriften, sowie den Straferkenntnissen und Ausfertigungen hat es bei den 
bestehenden Vorschriften sein Bewenden. Oie unter I. Ziffer 4. erwähn- 
ten beglaubigten Abschriften, sowie die im HF. 2. unter Ziffer 5. und 6. 
erwähnten beglaubigten Abschriften und Beglaubigungen sind stempelfrei. 
VI. Die Bestimmungen des F. 8. dieser Verordnung gelten auch für den Be- 
zirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Jannar 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Auerswald. v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Pückler. 
o. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth. 
Gr. v. Bernstorff. 
  
(Nr. 5495.)
	        
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