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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 6. —
(Nr. 5497.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Februar 1802., betreffend Aenderungen und Ergän-
zungen des Revidirten Reglements der Stadte-Feuersozietät der Kur= und
Neumark, mit Ausnahme der Stadt Berlin, sowie für die Städte der
Niederlausitz und der Aemter Senftenberg und Finsterwalde vom 23. Juli
1844. und des Nachtrages zu demselben vom 2. Juni 1852.
Ar Ihren Bericht vom 23. Januar d. J. will Ich in Berücksichtigung der
Anträge des 14. Provinzial = Landtages der Kurmark Brandenburg und des
Merkfrofenthume Niederlausitz folgende Aenderungen und Ergänzungen
des Revidirten Reglements der Städte-Feuersozietäk der Kur-
und Neumark, mit Ausnahme der Stadt Berlin, sowie für die
Städte der Niederlausitz und der Aemter Senftenberg und Finster-
walde vom 23. Juli 1844. (Gesetz-Sammlung S. 334. ff.) und des
Nachtrages zu demselben vom 2. Juni 1852. (Gesetz-Sammlung
S. 385. ff.) genehmigen.
In Stelle des F. 7. und des Zusatzes zu demselben im
Nachtrage.
Nachstehende Gebäude als: Pulvermühlen, Pulvermagazine, Glas= und
Schmelzhütten, Eisen= und Kupferhämmer, Stückgießereien, Schwefelraffinerieen,
Terpentin-, Firniß-, Holzsäure= und Schwefelsckurefabriken, Anstalten zur Fabrika-
tion von Aether, Gas, Pphoo, Knallsilber, Knallgold, Theeröfen, MVenaschtren-
nereien und Salmiakfabriken, Schwefelholz-, Streichholz= und Streichschwamm-
Fabriken, sowie Ueberbaue über Brennöfen bei Ziegel= und Kalkbrennereien sind
von der Aufnahme gänzlich ausgeschlossen. Auch steht der Direktion bei son-
stigen entstehenden oder schon vorhandenen feuergefährlichen Fabrikanlagen das
Recht zu, die Versicherungsaufnahme abzulehnen.
Zu F. 14. und in Stelle desselben.
Der Eintrict in die Sozietät mit den davon abhängigen Wirkungen fin-
det regelmäßig, und wenn nicht ein Anderes in Antrag gebracht wird, nur
Johrganz 1862. (Kr. 5497.) 6 Ein-
Ansgegeben zu Berlin den 26. Februar 1862.