Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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II. Zur zweiten Klasse gehören: 
a) Gebäude von der vorher ad l. a. bis d. bemerkten Bauark, sobald sich 
darin Oelraffinerien oder Triebwerke befinden, die zur Bearbeitung 
von Getreide oder leicht feuerfangenden Gegenständen dienen; 
b) Fachwerksgebäude mit Stein= oder Metallbedachung oder sonst mit 
einer Bedachung, deren Masse von der Landespolizeibehörde aus- 
drücklich als feuersicher anerkannt ist, ohne vorgedachte Triebwerke 
(II. a.), sobald sie keine massive oder auf einen halben Stein ver- 
blendete Brandgiebel haben, und die sämmtlichen Umfassungswande 
sammt Giebel ausgemauert oder vollständig gestakt und gelehmt sind; 
) Fachwerksgebude von gleicher Bedachungs= und Bauart, deren 
Giebelseiten zwar nicht durch einen massiven Giebel, wohl aber 
durch die Giebel der daran stoßenden massiven Gebäude vollständig 
edeckt werden; 
d) Treibhaduser mit massiven Giebeln, massiver Hinterwand und Glas- 
bedachung; 
e) Gebäude der Bauart ad I. a. mit hölzernen Unterbauen, wohin 
auch Dächer mit überstehenden, jedoch nicht mit feuersicherer Be- 
kleidung versehenen Sparren zu rechnen sind, sowie Gebäude der- 
selben Bauart, an deren Außenwänden sich hölzerne Gallerieen 
oder hölzerne Freitreppen befinden. 
III. Zur dritten Klasse gehören: 
a) Gebaude von Fachwerk, worin sich Triebwerke der vorgedachten 
Art (II. a.) befinden, wenn die Gebdude zwar eine Stein= oder 
Metallbedachung oder sonst eine Bedachung, deren Masse von der 
Landespolizeibehörde ausdrücklich als feuersicher anerkannt ist, 
dagegen keine massive Brandgiebel haben; 
b) Gebäude von Fachwerk mit den ad a. bemerkten Bedachungsarten, 
deren dußere Wände oder Giebel theilweise oder durchweg nicht 
ausgemauert oder gestakt oder gelehmt, vielmehr mit Brettern be- 
schlagen oder offen sind, ganz abgesehen davon, ob die offenen 
Wände oder Giebel durch ein anderes Fachwerksgebaude gedeckt 
worden oder nicht; 
P)alle mit hölzernen Schornsteinen oder mit sogenannten Schwieb- 
bogen versebene Gebäude, wenn sie auch mit Stein= oder Metall- 
bedachung oder sonsi mit einer Bedachung versehen sind, deren 
Masse von der Landespolizeibehörde als feuersicher anerkannt ist; 
d) Gebäude hon gleicher Bedachung mit hölzernen Umfassungswänden, 
d. h. deren Wände oder Fache weder ausgemauert noch gestakt 
und gelehmt, vielmehr mit Holzstücken ausgelegt sind, oder ganz 
oder theilweise aus Holzstücken bestehen; 
ee) Spinnereien in Schaaf= und Baumwolle, sofern der Betrieb nicht 
durch Handmaschinen, sondern durch Wasser= oder durch Dampf- 
kraft bewirkt wird; 
di-
	        
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