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von 2 Sgr. erforderlich ist, die zweite 6 Sgr., die dritte 10 Sgr. und die
vierte 28 Sgr. aufzubringen hat.
Zu K6. 58. und in Stelle desselben.
So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß sofort der Feuersozietäts=
Direktion eine Anzeige über den slattgehabten Brand und den ungefähren
Schadenbetrag gemacht, demnächst baldmöglichst und längstens innerhalb drei
Tagen nach völlig gedampftem Feuer eine Besichtigung des Schadens durch
einen Deputirten des Magistrats unter Zuziehung des Beschädigten und zweier
Mitglieder der Gemeinde, die zu den Versicherten gehbren und mit dem Be-
schddigten nicht in auf= und absteigender Linie oder im vierten Grade der Seiten-
linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit einer Partei oder deren eben-
genannten Verwandten verlobt sind oder in Heirathsunterhandlungen stehen,
vorgenommen werden.
Ergiebt sich, daß ein Totalschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und
Stelle eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat festgesetzt wird.
Ein Totalschaden liegt vor, wenn entweder sämmtliche versicherte Theile des
Gebaudes zerstört, oder die etwa verbliebenen nach sachverständiger Feststellung
zum Wiederaufbau nicht anwendbar sind, und der etwaige Werth des verblie-
enen Materials die zu ermittelnden Kosten der Schuttaufrdumung und Pla-
nirung der Brandstelle nicht übersteigt. Handelt es sich aber um eine partielle
Beschädigung, so müssen bei der Schadenbesichtigung außerdem noch zwei, zu
der Verhanking entweder besonders zu vereidigende oder ein für alle Mal zu
diesen Abschätzungen auf Grund der Bestimmungen des Reglements vereidigte
Sachverständige oder aber die slädtische Revisionskommission (K. 27.), falls die
sachverständigen Mitglieder dazu besonders vereidigt sind, zugezogen, und von
diesen muß die Abschätzung nach F. 55. sofort an Ort und Stelle vorgenommen
und zum Protokoll erklärr, der Beschädigte selbst auch darüber gehört werden.
Erscheint das Ergebniß dieser Ermittelungen zweifelhaft, so ist eine anderweite
Abschäátzung vorzunehmen, welche den Zweck hat, den Neuwerth sowohl des
unversehrt gebliebenen als des zerstörten Theils des Gebdudes an Materialien
und Arbeirslohn nach den örtlichen Preisen gründlich zu veranschlagen. Die
Verhältnißzahlen der Anschlags= zu der Versicherungssumme ergeben den
Antheil der letzteren, welcher dem Beschädigten gewährt werden muß. Die
Sozietcktsdirektion hat nicht nur das Rechr, bei eintretenden Brandschäden
durch ein Mitglied ihres Kollegiums oder durch ein Magistratsmitglied aus
den zur Sozietät gehbrigen Städten die Festsetzung des Schadens an Ort und
Stelle unter Zuziehung eines Oeputirten des Magistrats, zweier Versicherten,
des Beschädigten und zweier vereideten Sachverständigen zu bewirken, sondern
auch die Abschätzungsverhandlungen durch einen Baubeamten oder sonstigen
Bauverständigen revidiren zu lassen und mit Rücksicht auf dessen Gutachten den
Entschädigungsbetrag festzustellen.
An Stelle des F. 63.
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich eursach.,
oder