Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Brand gaͤnzlich verliert, gegen die Sozietaͤt die Verpflichtung, das abgebrannte 
Gebaͤude auf derselben Stelle wieder herzustellen, und nur unter dieser Bedin- 
gung auf die Auszahlung der Vergütigungsgelder Anspruch (9&#. 71. ff.). In- 
essen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines dem ab- 
gebrannten völlig gleichen Gebaudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß 
die Vergütigungsgelder lediglich zum Bau verwendet werden, welches letztere 
der Magistrat zu bescheinigen hat. Es ist demnach gestattet, an die Stelle 
mehrerer abgebrannten Gebäude selbst nur ein Gebäude aufzurichten; es muß 
aber die Verwendung der für die abgebrannten Gebäude dem Beschädigten zu- 
kommenden Brandvergütigungsgelder durch den Neubau nachgewiesen werden. 
Will der Besitzer das Gebaude überhaupt nicht oder nicht wieder auf der- 
selben Stelle oder auf demselben Gehöfte, sondern auf einer Stelle, die 
ein anderes Hypothekenfolium hat, aufbauen, oder wird demselben der Wieder- 
aufbau überhaupt oder auf der alten Stelle oder dem Gehöfte landespoli- 
zeilich untersagt, so erfolgt die Auszahlung der Brandentschädigungsgelder 
Cinsofern derselben nicht etwa reglementsmäßige Hindernisse (K. 63.) entgegen- 
stehen) nicht anders, als wenn der Versicherte durch ein von der Hypotheken- 
behörde ausgestelltes Attest darthut, daß auf dem vom Feuer betroffenen Grund- 
stücke keine eingetragenen Hypothekenschulden oder Realverpflichtungen haften, 
oder daß die Hypothekengläubiger und andere Realberechtigten in die Auszah= 
lung der Brandversicherungsgelder gewilligt haben. 
Der Magistrat ist bei Beantragung der Zahlung für Beachtung vor- 
stehender Vorschrift verantwortllich. 
Zu F. 86. und in Stelle desselben. 
Die Beamten der Direktion, nadmlich: 
1) ein Rendant, 
2) ein Kontroleur, Buchhalter, erster Sekretair und Kalkulator, 
3) ein zweiter Sekretair und zweiter Kalkulator, 
4) ein Registrator und dritter Kalkulator, 
5) ein Kanzleidiätarius, 
6) ein Bote, 
werden durch die Direktion, und zwar die zu 1. bis 4. auf Lebenszeit, der 
Kanzleidicktarius und Bote auf Kündigung gewählt. 
Bei unfreiwilligen Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand fin- 
den die für Staatsdiener bestehenden gesetzlichen Vorschriften auch auf die Beam- 
ten der Städte-Feuersozietäts-Direktion Anwendung. 
Die Festsetzung der Pension erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie für 
unmittelbare Staatsdiener, und nicht minder soll bei dem Ableben eines dieser 
Beamten den Hinterbliebenen derselben neben dem sogenannten Sterbequartal 
auch noch ein vierteljährliches Gnadengehalt gewährt werden. 
In
	        
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