Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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6) Gegen das Zuschlagserkenntniß steht, nach Maaßgabe der §#. 59—66. 
der Verordnung vom 21. Juli 1849. (Gesetz-Samml. S. 307.), 
jedem durch eine begangene Nichtigkeit beeinträchtigten Interessenten 
das Rechtsmietel der Nichtigkeitsbeschwerde beziehungsweise des Re- 
kurses zu. 
Diese Rechtsmietel sind binnen zehn Tagen nach der Zustellung, 
beziehungsweise nach Ablauf der für den Aushang bestimmten vierzehn- 
tägigen Frist, bei dem Gerichte, welches das Zuschlagserkenntniß ertheilt 
hat, anzumelden. Die Anmeldung muß zugleich bei Verlust des Rechts- 
mittels die bestimmte Angabe der Beschwerdepunkte enthalten. 
Fär das weitere Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde sind 
die Bestimmungen im §S. 77. Nr. 3. und 4. der Verordnung vom 
21. Juli 1849. maaßgebend. — Andere Rechtsmittel finden nicht statt. 
7) Bei dem Richter der belegenen Sache für nicht streitige Angelegenheiten 
ist der Zuschlag von Amtswegen durch Uebersendung einer Ausfertigung 
des Erkennenisses anzumelden. Mit dem Zeitpunkt der Anmeldung gehr 
das Eigenthum des ugeschlagenen Immobile auf den Adjudikatar nach 
Maaßgabe der §#. 3. und 4. des Gesetzes zur Verbesserung des Kon- 
trakten= und Hypothekenwesens vom 2. Februar 1864. über. 
Der Adjudikatar ist zur Anstellung der Vindikationsklage gegen 
jeden Besitzer berechtigt, und gegen alle Eigenthumsansprüche, sowie 
gegen Vorkaufsrechte und gegen alle auf privatrechtlichem Titel be- 
rubenden dinglichen Ansprüche dritter Personen, deren Uebernahme ihm 
nicht in den Bedingungen der Lizitation ausdrücklich auferlegt worden, 
mit Ausnahme der Realseroituten, gesichert. 
Den Hypothekenglaubigern und denjenigen Realberechtigten, welche 
aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, bleiben jedoch ihre An- 
sprüche auf die Kaufgelder vorbehalten. 
8) Dem Subhastaten steht weder das Recht der Wiedereinlösung der zu- 
eschlagenen Sache, noch aus irgend einem Grunde eine Wiederein- 
etzung in den vorigen Stand, noch eine Klage auf Aufhebung des 
Zuschlags wegen Verletzung über die Hälfte, oder aus irgend einem 
anderen Rechtsgrunde zu. Ebensowenig steht irgend einem anderen 
Subhastarions-Interessenten eine Klage auf Wiederaufhebung des Zu- 
schlags zu. 
Artikel XVI. 
Die Bestimmungen Art. XV. Nr. 4. finden auch auf die im Wege der 
Exekution erfolgenden nothwendigen Versteigerungen von beweglichen Sachen 
Anwendung. 
Dem Schuldner steht auch weder eine Anfechtung des Zuschlags wegen 
Verletzung über die Hälfte, noch ein Wiedereinlösungsrecht zu; auch findet eine 
Wiedereinsetzung desselben in den vorigen Stand nicht statt. 
(Nr. 8817.) Ar-
	        
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