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(Nr. 5821.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Februar 1804., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte an die Gemeinde Sindorf, im Kreise Bergheim des Re-
gierungsbezirks Cöln, zum chausseemätzigen Bau und zur Unterhaltung des
Kommunalweges von Sindorf nach Horrem.
N.## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von der Gemeinde
Sindorf, im Kreise Bergheim, Regierungsbezirk Cöln, beabsichtigten chaussee-
mäßigen Ausbau des Kommunalweges von Sindorf nach Horrem genehmigt
habe, verleihe Ich hierdurch der Gemeinde Sindorf das Expropriationsrecht
für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für
die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße.
Zugleich will Ich der genannten Gemeinde gegen Uebernahme der künftigen
chausseemaßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
hausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staaks-Chausseen von Ihnen
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oöffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1. Februar 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5822.)