Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5822.) Statut für die Genossenschaft zur Senkung des Koppel-Schlapkow-Dieck= und 
Remerow-Sees im Neustettiner Kreise. Vom 8. Februar 1864. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, Behufs Verbesserung der am Koppel-Schlapkow-Dieck= und Remerow- 
See im Neustettiner Kreise belegenen Grundstücke, nach Anhörung der Bethei- 
ligten, dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund des Ge- 
setzes bo 11. Mal 1853. Art. 2. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1853. S. 183.), 
was folgt: 
KS. 1. 
Die Besitzer der an dem Koppel-Schlapkow-Dieck= und Remerow-See von 
Labenz bis zur Hammer-Mühle belegenen Grundstücke, wie sie im F. 3. dieses 
Statuts aufgeführt sind, werden für die Grundstücke, welche jetzt durch Ueber- 
schwemmung oder zu große Nässe leiden, zu einer Genossenschaft vereinigt, um 
den Ertrag ihrer Grundstücke durch Senkung der genannten Seen zu verbessern. 
Die Genossenschaft hat Korporationsrechte und ihren Gerichtsstand bei dem 
Kreisgericht zu Neustettin. 
g. 2. 
Alle zur Ausfuͤhrung der Senkung erforderlichen Anlagen, namentlich die 
Herstellung des Hauptabzugsgrabens, die Befestigung der Grabenufer, die Raͤu- 
mung des Grabens anrerhald der Hammer-Mühle, der Bau der Brücke zwischen 
dem Dieck= und Remerow-See nach dem Meliorationsplan und Kostenanschlage 
des Meliorations-Baumeisters Schönwald vom 19. November 1862. werden auf 
gemeinschaftliche Kosten der Genossenschaft gemacht und unterhalten. 
Die Besaamung, der Anbau und die sonstige Melioration der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Ziehung der Seitengräben, Bekarrung der 
Parzellen mit Erde, Düngung u. s. w. bleibt den Eigenthümern überlassen. 
Alle Entschädigungen dritter, durch die Senkung der Seen etwa benach- 
theiligter Personen werden von der Genossenschaft übernommen. 
Sollten sich bei der Ausführung des Meliorationsplans Streitigkeiten dar- 
über ergeben, welche Anlagen von der Genossenschaft zu machen sind, oder 
wie die Ausführung zu bewirken ist, so entscheidet die Regierung zu Cöslin dar- 
er. 
g. 3. 
Die Beiträge zu den gesammten Kosten des Entwässerungs-Unternehmens 
werden von den Genossen nach Verhältniß des Vortheils aufgebracht. 
Für die Repartition der Beiträge ist der Grundsatz angenommen, daß 
vorlaufig die Betheiligten der Fläche noch mit folgendem Jahlenverhüältnisse: 
r. 58.) 82 ) Frei-
	        
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