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zebl der Stimmen entschieden. Ist der Sozietaͤtsdirektor selbst betheiligt, so tritt
er Stellvertreter (F. 4.) an seine Stelle.
Gegen die Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds-
ericht frei, welcher binnen zehn Tagen, vom Tage der Bekanntmachung des Be-
eides an gerechnet, bei dem Sozietaätsdirektor angemeldet werden muß. Der
unterliegende Theil trägt die Kosten.
ie Schiedsrichter sind, wenn die Betheiligten sich innerhalb vier Wochen
nach der vom Sozietätsdirektor dazu erlassenen Aufforderung über die Wahl
derselben nicht einigen, von der Regierung zu Cöslin zu bestellen. "
H.6.
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staats unterworfen. Das
Aufsichtsrecht wird von der Regierung zu Cöslin und von dem Minister fuͤr
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ausgeübt nach Maaßgabe dieses Sta-
tuts, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich
den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
S. 7.
Wenn die Senkung der Seen erfolgt ist, auch die für das Unternehmen
erforderlichen Kosten durch die Betheiligten aufgebracht und berichtigt sind, und
wenn es gelingen sollte, die spatere Instandhaltung der Genossenschaftsanlagen
durch Abkommen mit den angrenzenden Grundbesitzern sicher zu stellen, so kann
die Auflösung der Genossenschaft von dem Vorstande mit Genehmigung der
Regierung beschlossen werden. Der Zeitpunkt der Auflösung der Genossenschaft
wird von der Regierung zu Cöslin bekannt gemacht.
g. 8.
Zur Senkung der Seen ist der Ankauf der Wasserkraft der Hammer-
Mühle erforderlich. Der Kaufpreis wird im Mangel der Einigung in dem
§S. 45—51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. geregelten Verfahren
festgestellt. In gleicher Weise erfolgt die Festsetzung der sonstigen Enrschädi-
gungen, welche elwa in Anspruch genommen werden.
Die erforderlichen Beiträge werden baar aufgebracht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Februar 1864.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe. v. Selchow.
(Nr. 8823.)