— 67 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagacten.
— Nr. 6 —
(Nr. 5825.) Gesetz uͤber die Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unterneh-
mens nicht in Handelsgeschaͤften besteht. Vom 15. Februar 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen über die Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unter-
nehmens nicht in Handelsgeschäften besieht, für den ganzen Umfang Unserer
Monarchie, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
K. 1.
Das durch den Artikel 12. des Einführungsgesetzes zum Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861. (Gesetz-Samml. S. 449.)
in Bezug auf diejenigen Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des
Unternehmens in Handelsgeschäften besteht, bereits aufgehobene Gesetz über
Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. (Gesetz-Samml. S. 341.) wird
auch in Bezug auf diejenigen Aktiengesellschaften aufgehoben, bei welchen der
Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht.
’
Für Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens
nicht in Handelsgeschäften besteht, sollen fortan die in den Artikeln 18. 207.
bis 248. des Deutschen Handelsgesetzbuchs und in dem Artikel 12. V. 1. bis
9. des Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1861. enthaltenen Vorschriften
Leichfaute gelten, soweit in den folgenden Paragraphen nicht ein Anderes be-
immt ist.
g. 3.
In den Landestheilen, in welchen das Allgemeine Landrecht gilt, findet
auf diese Aktiengesellschaften auch der Artikel 23. des Einfuͤhrungsgesetzes vom
24. Juni 1861. dahin Anwendung, daß die zu dem Vermoͤgen einer solchen
Gesellschaft gehoͤrenden Grundstuͤcke, Gerechtigkeiten, dinglichen Rechte und
Hypothekenforderungen auf den Namen der Gesellschaft ohne Benennung der
Johrgang 1864. (Nr. 5825.) 9 ein-
Ausgegeben zu Berlin den 10. März 1864.