Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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einzelnen Gesellschafter in das Hypothekenbuch einzutragen sind, daß bei der 
Eintragung die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie ihren Sitz hat, 
anzugeben, und daß, wenn in Bezug auf die Firma oder den Sitz eine Aende- 
rung eintritt, diese im Hypothekenbuche zu vermerken ist. 
g. 4. 
Die in den Artikeln 210. 211. 212., in dem zweiten und dritten Absatz 
des Artikels 214., sowie im ersten Absatz des Artikels 220., in den Artikeln 
226. 228. 233., in dem ersten Absatz des Artikels 239., in dem Artikel 243., 
in dem zweiten Absatz des Artikels 244., in dem dritten Absatz des Artikels 
245., in dem Artikel 246., in dem Artikel 247. unter Ziffer 4. und in dem 
zweiten Absatz des Artikels 248. des Deutschen Handelsgesetzbuchs enthaltenen 
Vorschriften finden auf die in dem F. 2. bezeichneten Akriengesellschaften keine 
Anwendung. 
g. 5. 
Fuͤr dieselben treten an Stelle der nach dem F. 4. nicht anwendbaren 
Vorschriften des Artikels 211., des dritten Absatzes des Artikels 214., des 
ersten Absatzes des Artikels 220., der Artikel 220. 228. 233., des ersten Ab- 
satzes des Artikels 239., des Artikels 243., des zweiten Absatzes des Areckels 
244., des dritten Absatzes des Artikels 245., der Artikel 246. 247. Ziffer 4. 
und des zweiten Absatzes des Artikels 248. des Deutschen Handelsgesetzbuchs 
folgende Worschriften: 
1) An Stelle des Artikels 211.: 
Vor erfolgter landesherrlicher Genehmigung und Bekannt- 
machung des Gesellschaftsvertrages nebst der Genehmigungs- 
Urkunde durch das Amtsblatt (Artikel 42. PG. 1. und 3. des 
Einfährungegeseses vom 24. Juni 1861.) besieht die Aktiengesell- 
schaft als solche nicht. 
Wenn vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt worden 
ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 
2) An Stelle des dritten Absatzes des Artikels 214.;: 
Ein solcher Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor 
derselbe nebst der Genehmigungs-Urkunde durch das Amtsblatt 
bekannt gemacht ist (Artikel 12. S# 1. und 3. des Einführungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1801.). 
3) An Stelle des ersten Absatzes des Artikels 220.;: 
Ein Aktionair, welcher seine Akrie nicht zur rechten Zeit 
einzahlt, ist zur Zahlung der landesüblichen Verzugszinsen von 
Rechtswegen verpflichtet. 
4) An Stelle des Artikels 226.: 
Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die 
Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrathes, so ommen 
ie
	        
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