0 —
über das Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenen Bestim:
mungen auch hier zur Anwendung mit der Maaßgabe, daß die
Liquldatoren, das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen
der Vollmacht eines solchen in gleicher Art, wie die Mitglieder
des Vorstandes und eine Aenderung dieser Mitglieder bekannt zu
machen sind. Die Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen
Bekanntmachung bestimmen sich nach den Vorschriften über die
Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Bekanntmachung
einer Aenderung der Mitglieder des Vorstandes.
10) An Stelle des dricten Absatzes des Artikels 245.:
Die aus den Büchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in
anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse
aufzufordern, sich zu melden; unterlassen sie dies, so ist der Betrag
ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen.
Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden
Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht
die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens bis zu deren Erledi-
ung ausgesetzt bleibt oder den Gläubigern eine angemessene Sicher-
zei bestellt wird.
11) An Stelle des Artikels 246.:
Die Bücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einen von
dem Gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu
bestimmenden sicheren Ort zur Aufbewahrung auf die Dauer von
zehn Jahren niederzulegen.
12) An Stelle der Bestimmung unter Ziffer 4. Artikel 247.:
Die Auflösung der Gesellschaft ist wie in sonstigen Auf-
lösungsfällen bekannt zu machen.
13) An Stelle des zweiten Absatzes des Artikels 248.:
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben
Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesell-
schaftsverm ens im Falle der Auflösung nach den im Artikel 245.
und den vorstehend unter Ziffer 8. und 10. enthaltenen Vorschriften
maaßgebend sind.
K. 6.
Ist der Worstand einer zur Zeit des Eintritts der Geltung dieses Ge-
setzes bereits bestehenden Aktiengesellschaff, bei welcher der Gegenstand des
Unternehmens nicht in Handelsgeschaften besteht, in der Befugniß, die Gesell-
schaft zu vertreten, beschränkt, so kommt während des Zeitraums von fünf
Jahren, von der Zeit des Eintritts der Geltung dieses Gesetzes an gerechnet,
die im zweiten Absatze des Artikels 231. des Deutschen Handelsgesetzbuchs
enrhaltene Vorschrift nicht zur Anwendung; für die spätere Zeit hat die Be-
schrdnkung dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. 5.